Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Wir fügen Unsern Königlichen Titeln hinzu die Titel dieser Länder, 
lassen die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Lan- 
desherrlichkeit aufrichren, und statt der bisher angehefteten Wappen, Unser 
Konigliches Wappen anheften. 
Da Wir verhindert sind, die Erbhuldigung persönlich anzunehmen, so 
ertheilen Wir Unserm Staatsminister von der Reck Vollmacht und Auftrag, 
dieselbe in Unserm Namen zu empfangen. Wir versichern dagegen den Ein- 
wohnern der hiermit in Besitz genommenen Länder denjenigen Schutz, dessen 
Unsere Unterthanen in Unsern übrigen Staaten sich zu erfreuen haben. 
Die Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ihren 
Posten und im Genuß ihres Gehalts und ihrer Emolumente. 
Jedermann behält den Besitz und Genuß seiner wohlerworbenen Pri- 
vatrechte. 
Wir werden mit sorgfältiger Berücksichtigung der älteren Verfassung 
und örtlichen Verhältnisse, die hiermit in Besitz genommenen Lander einer 
ständischen Verfassung, die ihren Bedürfnissen gemäß ist, theilhaftig werden 
lassen, und dieselbe der Verfassung anschließen, die Wir im Allgemeinen 
Unsern Staaten gewähren werden. 
Die Behörden, welchen bereits vorlaäufig die Verwaltung der vorbe- 
nanuten Länder von Uns übertragen ist, sind hierdurch angewiesen, nunmehr 
die vallsiändige Besitznahme auszuführen, und die solchergestalt in Besitz ge- 
nommenen Länder und Oistrikte. Unsern Ministerial-Behörden zur verfassungs- 
mäßigen Berwaltung zu überweisen. 
Hiernach geschieht Unser Königlicher Wille. 
Gegeben Berlin, den 21 sten Juni 18485. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
o. 303.)
	        
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