Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 305.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten September 1615. wegen der Einwirkung 
des Chefs der Justiz in die formellen Verfögungen der Gerichtsbehorden. 
A## Ihrem Bericht vom 7#en v. M. habe Ich ersehen, daß die Befugniß 
des Chefs der Justiz, solche Verfügungen der Gerichtshöfe, welche nicht in 
Entscheidungen durch Erkenntniß bestehen, auf die Beschwerde der Partheien 
abzuandern, einer ausdrücklichen Bestimmung bedarf, damit die Kontestationen, 
welche bei Einleilung des Prozesses, bei der Erekution, bei der Zulassung 
zu Rechtsmitteln, bei Legitimations-Beurtheilungen, bei dem Hypothekenbuche 
und in sonstigen Fällen von Seiten der Gerichtshôöfe eingetreten sind, nicht 
weiter Statt sinden. Ich setze daher auf Ihren obgedachten Bericht hier- 
durch fest: · 
daß die Gerichtshöfe bei allen ihren Entscheidungen durch Erkennt— 
nisse keiner andern Vorschrift als derjenigen der Gesetze unterworfen 
bleiben, und insofern als vollkommen selbstständig zu crachten, da- 
gegen aber verpfllichtet sind, in allen Gegenständen der Justizpflege 
welche nicht zu den Entscheidungen durch Urtel und Recht zu zäh- 
len, den Anordnungen des Chefs der Justiz nachzukommen, und 
solche zu befolgen, wobei es sich alsdann von selbst versieht, daß 
Hsie für alle solche ihrer Ueberzeugung entgegengesetzte Verfügungen 
des Justizministers nicht verantwortlich senn können. 
Paris, den bten September 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An . 
den Staats- und Justizminister von Kircheisen. 
  
  
(No. 306.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 17ten September 1815., betreffend die Fest- 
setzung: in welchem Fa#l die den vormaligen Inhabern von Pröbenden 
bewilligte Abfsindung auch außerhalb des Landes verzehrt werden dürfe. 
D. gewesenen Konventualin des aufgehobenen Klosters zu Oiesdorf bei 
Salzwedel, Sophie Schwarzz, will ich auf ihre anliegende Vorsiellung die 
Erlaubniß ertheilen, die für den Verlust ihrer vormaligen Stiftseinkunfte ihr 
ausgesetzte Abfindung, in Wolfenbüttel zu verzehren. Zugleich setze Ich im 
Allgemeinen hierdurch fest: 
daß
	        
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