Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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daß in allen Fällen, wo der Inhaber einer Präbende die ihm zu- 
ständigen Einkünfte außerhalb Landes beziehen konnte, die bei Auf- 
hebung des Stifts in die Stelle derselben getretene fortlaufende 
Abfindung ebenfalls außerhalb Landes soll beziehen können; indem 
diese als Surrogat der Präbende-Revenuen eingetretene Abfindung, 
uneigentlich Pension genannt, mit keinen lästigern Bedingungen, 
als vormals die Einkünfte, beschwert werden kann. 
Ich überlasse Ihnen hiernach, sowohl wegen der Supplikantin, als im All- 
gemeinen, das betreffende Minisierium zu instruiren. 
Paris, den 17ten September 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Fürsten v. Hardenberg. 
(No. 307.) Verordnung wegen Vergütung der Kriegsleistungen aus dem Zeitraum vom 
1sten März 1812. bis 1sten Januar 1813. Vom 27sten September 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Unsere Verordnung vom isten März 1815, hat im Artikel I. den Ein- 
wohnern der Provinzen Osipreußen, Litthauen und Wesipreußen, die Wahl 
gelassen: ob sie ihre Kriegsteistumgen für den Zeitraum vom 1sten März 1812. 
bis tsten Januar 1813. nach dem Edikt vom Z3ten Juni 1814. liquidiren, 
und über den Betrag der Liquidationen, nach Verrechnung ihrer Rückstände 
aus der Vermögens= und Einkommensteuer, Lieferungsscheine erhalten, oder 
mit Verzicht auf den Empfang der Lieferungsscheine, ihre Kriegsleistungen 
nach dem Edikt vom 19ten Dezember 1812. liquidiren, und selbige lediglich 
mit den Rücksiänden aus der gedachten Vermögens= und Einkommensieuer 
verrechnen wollen. 
Da Wir jedoch in Erfahrung bringen, daß ein großer Theil der Ein- 
wohner jener drei Preußischen Provinzen, die Kriegsleistungen aus dem Zeit- 
raume vom Asten Maͤrz 1812. bis Isten Januar 1813. bereits nach den 
Grund—
	        
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