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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
SNo. 15. —
(No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taren
für Ober= und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien
in den Preußischen Staaten. Vom 23sten August 1815.
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
haben sowohl in Erwägung der Nothwendigkeit, den neuerlich angesiellten
Justizbedienten in den mit Unsetn Staaten wieder vereinigten Provinzen aus-
führliche und genau bestimmte Anweisungen wegen Ansetzung der Gerichts-
Gebühren zu geben, als auch in Betrachtung der Unvollständigkeit und ver-
schiedenen Abweichungen und Aenderungen der bisherigen Taren, beschlossen,
dieselben revidiren, ergänzen und so bearbeiten zu lassen, daß sie überall in
den Unserer obersten Gerichtsbarkeit unterworfenen Ländern zur Normal-Vor-
schrift bei der Ansetzung und Erhebung der Gebühren in Rechts-Angelegen-
heiten dienen mögen.
DOa nun die hiernach enkworfenen Allgemeinen Gebühren-Taren:
für die Landes-Justig-Kollegia,
für die Stadtgerichte in großen Städten,
für die übrigen sämmtlichen Untergerichte und
fur die Justiz-Kommissarien und Notarien
Unsern Allerhöchsten Absichten gemäß befunden und von Uns genehmigt wor-
den; so befehlen und verordnen Wir hiermit, daß diese Allgemeine Gebühren=
Taxren vom Ersten Jannar 1810. an gerechnet, in Unsern Staaten allenthalben
eingeführt und von Jedermann, besonders aber von den sämmtlichen Gerichts-
behörden und Justizbedienten, pflichtmäßig und pünklich beobachtet werden
sollen.
Jalrrgang 1815. Od Fänden
Ausgegeben zu Berlin den 21sten November 1815.)