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Faͤnden sich wider Vermuthen scheinbare Zweifel in der Anwendung oder
koͤnnten aus besondern Lokal-Verhaͤltnissen und Verfassungen erhebliche Gruͤnde
abgeleitet werden, bei den einzelnen Saͤtzen in Sachen der freiwilligen Ge—
richtsbarkeit, imgleichen bei solchen Gebuͤhren, deren Bestimmung von zufaͤl—
ligen Umstaͤnden, oder von oͤrtlichen Einrichtungen und Anstalten zunaͤchst ab—
haͤngt, wie dies, zum Beispiel, bei den Botengebuͤhren, den Meilengeldern,
den Reise- und Zehrungskosten sich ereignen koͤnnte, gewisse Ausnahmen von
der Regel und anderweitige Bestimmungen zu veranlassen; so soll es den Ge—
richten und Jurisdiktions-Berechtigten freistehen, sich mit ihren Vorstellungen
und Antraͤgen an Unsern Justiz-Minister zu wenden, welcher sie sodann nach
Befinden der Umstaͤnde, allenfalls nach vorheriger Berathung, zu bescheiden,
oder bei Unserer Allerhoͤchsten Person anzufragen und die etwa erforderlichen
Deklarationen auszuwirken hat.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beige—
drucktem Koͤniglichen Insiegel.
So geschehen Paris, den 23sten August 1815.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. F. v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann.
(NJo 309.