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(No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie verei—
nigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. Vom
19ten September 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem in Folge des, zwischen Uns und Seiner Majestät dem Könige
von Schweden und Norwegen unterm 71en Juni d. J. zu Wien abgeschlossenen
Traktats, Seine Königlich-Schwedische Majestät für Sich und Ihre Nachfol-
ger in dem Schwedischen und Norwegischen Thron nach der Suceessions=
Ordnung vom 20sten September 1810. das bisher von ihnen besessene Her-
zogthum Pommern nebst dem Fürstenthum Rügen, so wie alle dazu gehörigen
Dependenzen, Inseln, Festungen, Städte und Landschaften an Uns und Un-
sere Nachfolger in dem Thron, feierlichst und für ewige Zeiten abgetreten ha-
ben, auch die Einwohner des genannten Herzog= und Fürstenthums ihrer
PBlichten gegen ihren vormaligen Landesherrn ausdrücklich entlassen worden;
so nehmen Wir in Kraft des gegenwärtigen Patents von dem Herzogthum
Pommern, dem Fürstenthum Rügen und allen dazu gehörigen Dependenzen,
Inseln, Festungen, Städten und Landschaften, so wie solche bisher von Sei-
ner Koöniglich = Schwedischen Majestät besessen worden sind, Besitz, und ein-
verleiben solche Unseren Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und Ober-
herrlichkeit für jetzt und auf ewige Zeiten.
Wir vervollständigen den schon bisher zu Unsern Königlichen Titeln ge-
hörig gewesenen Titel eines Herzogs von Pommern durch Hinzufügung des
Titels eines Fürsten von Rügen.
Wir lassen die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung Un-
serer Landesherrlichkeit aufrichten, und statt der bisher angehefteten Wappen
Unser Königliches Wappen anschlagen.
Da Wir verhindert sind, die Erbhuldigung persönlich einzunehmen,
so erhält Unser Staatsminister und Oberpräsident Freiherr von Ingers-
leben den Auftrag, dieselbe in Unserem Namen zu empfangen.
Dagegen sichern Wir den Einwohnern der hierdurch von Uns in Besitz
genommenen Länder allen den Schutz zu, dessen Unsere Unterthanen in Unse-
ren übrigen Staaten sich zu erfreuen haben.
Die Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ih-
ren Posten und im Genuß ihres Gehalts und ihrer Emolumente. Jeder-
mann behält den Besitz und Genuß seiner wohlerworbenen Privatrechte.
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