Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Was Wir kuͤnftighin in den Gesetzen und den Formen zu aͤndern be— 
schließen, wird nur durch die Ruͤcksicht auf die Wohlfahrt des ganzen Landes 
und der Einwohner aller Klassen begruͤndet, auch sorgfältig mit eingebornen, 
der Landesverfassung kundigen, und patriotisch gesinnten Maͤnnern berathen 
werden. 
Die staͤndische Verfassung werden Wir erhaͤlten, und sie der allgemei— 
nen Verfassung anschließen, welche Wir Unseren gesammten Staaten zu ge— 
waͤhren beabsichtigen. 
Unser Staatsminister und Oberpraͤsident Freiherr von In gersleben 
ist von Uns angewiesen, hiernach die Besitznahme des Herzogthums Pommern 
und des Fürstenthums Rügen auszuführen, und die Verwaltung der solcher- 
gestalt in Besitz genommenen Länder, Unsern Ministerialbehörden in Berlin 
zu überweisen. 
Hiernach geschieht unfer Wille. 
So geschehen und gegeben zu Paris, den 19ten September 1815. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No. 310.)
	        
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