Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ktl. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Ktl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Ril. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Ritlr. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
2 
18 
19 
20 
21 
7 Immissoriale. 
HAnmerkung. 
  
  
6) Wenn der Exekutor gegen mehrere Personen und in verschiede- 
nen Sachen, jedoch an einem Orte und zu gleicher Zeit die Exe- 
kution zu vollstrecken hat; so kann er die Meilengelder nur ein- 
fach fordern, zu deren Zahlung die mehreren Personen verhält- 
nißmäßig, jede zu ihrem Antheil, beitragen; das Wartegeld muß 
aber jede Person besonders zahlen. 
7) Bei Exekutionen gegen Litis-Konsorten, die an einem Orte woh- 
nen, finden nur einfache Meilen= und Wartegelder statt. 
8) Kann die Exekution gegen mehrere Personen, die nicht an einem 
Orte wohnen, doch auf einer Tour vollstreckt werden; so sind die 
Meilengelder nach der Entfernung des weitesten Orts einfach zu 
liquidiren und unter die mehreren Personen verhaͤltnißmaͤßig zu 
vertheilen. 
9) Wenn die durch Exekution beizutreibende Summe nur 20 Rthlr. 
oder weniger beträgt, so erhaͤlt der Exekutor ein, nach richterli- 
chem Ermessen, zu bestimmendes Pausch-Quantum. 
Für ein Immissoriale, wenn ein Scquester oder 
auch ein Gläubiger zur Bewirthschaftung eines Grundstücks einge- 
wiesen wird, die Sätze Nro. 11. dieses Abschnitts. 
Fär die wegen Immission anzulegende Berechnung wird außer den Kal- 
kulatur-Gebühren nichts bezahlt. Die Gerichtspersonen, welche bei Im- 
missionent zugegen sind, erhalten Diäten (Nr. 21. dieses Abschnitts). 
Insinuations= Gebühren wie ad Nr. 30. Abschnitt 1. Für die 
Insinuation einer Kurrende werden die Gebühren nach der Zahl der 
Vorgeladenen liquidirt. 
Kommissoriale. Für ein Kommissoriale in Fällen, wo es erpedirt 
werden nun 
Für ein nicht ausgefertigtes Dekret, wodurch einem 
Mitgliede oder Subaltern des Gerichts ein in loco zu besorgen- 
des Geschäft aufgetragen wird, kann nichts genommen werden. 
Kommissions-Gebühren. 
a) Wenn der Kommissarius ein befoldetes Mitglied des Kollegiums ist, 
und durch diesen ein einzelner zur Instruktion gehbriger Abtus zwar 
außerhalb der gewoͤhnlichen Gerichtsstelle, aber doch an dem Orte, 
wo das Gericht seinen Sitz hat, vorgenommen werden muß, so kann 
der Kommissarius für sich nichts liquidiren. 
Zur Salarien= Kasse dagegen fließen . 
b) Wenn ein solcher Aktus durch einen Sekretair oder Referendarius 
vorgenommen wird, so erhält der Kommissaris 
12 
bis 
  
  
  
16 
  
16 
  
  
  
  
  
— 
  
—— 
  
  
bis 
r. 
  
Jc) Wenn 
 
	        
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