No.
Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ktl. Gr.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Ktl. Gr.
über
100 bis
200 Ril.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
500 bis
2000
Ritlr. u.
daruͤber.
Rtl. Gr.
2
18
19
20
21
7 Immissoriale.
HAnmerkung.
6) Wenn der Exekutor gegen mehrere Personen und in verschiede-
nen Sachen, jedoch an einem Orte und zu gleicher Zeit die Exe-
kution zu vollstrecken hat; so kann er die Meilengelder nur ein-
fach fordern, zu deren Zahlung die mehreren Personen verhält-
nißmäßig, jede zu ihrem Antheil, beitragen; das Wartegeld muß
aber jede Person besonders zahlen.
7) Bei Exekutionen gegen Litis-Konsorten, die an einem Orte woh-
nen, finden nur einfache Meilen= und Wartegelder statt.
8) Kann die Exekution gegen mehrere Personen, die nicht an einem
Orte wohnen, doch auf einer Tour vollstreckt werden; so sind die
Meilengelder nach der Entfernung des weitesten Orts einfach zu
liquidiren und unter die mehreren Personen verhaͤltnißmaͤßig zu
vertheilen.
9) Wenn die durch Exekution beizutreibende Summe nur 20 Rthlr.
oder weniger beträgt, so erhaͤlt der Exekutor ein, nach richterli-
chem Ermessen, zu bestimmendes Pausch-Quantum.
Für ein Immissoriale, wenn ein Scquester oder
auch ein Gläubiger zur Bewirthschaftung eines Grundstücks einge-
wiesen wird, die Sätze Nro. 11. dieses Abschnitts.
Fär die wegen Immission anzulegende Berechnung wird außer den Kal-
kulatur-Gebühren nichts bezahlt. Die Gerichtspersonen, welche bei Im-
missionent zugegen sind, erhalten Diäten (Nr. 21. dieses Abschnitts).
Insinuations= Gebühren wie ad Nr. 30. Abschnitt 1. Für die
Insinuation einer Kurrende werden die Gebühren nach der Zahl der
Vorgeladenen liquidirt.
Kommissoriale. Für ein Kommissoriale in Fällen, wo es erpedirt
werden nun
Für ein nicht ausgefertigtes Dekret, wodurch einem
Mitgliede oder Subaltern des Gerichts ein in loco zu besorgen-
des Geschäft aufgetragen wird, kann nichts genommen werden.
Kommissions-Gebühren.
a) Wenn der Kommissarius ein befoldetes Mitglied des Kollegiums ist,
und durch diesen ein einzelner zur Instruktion gehbriger Abtus zwar
außerhalb der gewoͤhnlichen Gerichtsstelle, aber doch an dem Orte,
wo das Gericht seinen Sitz hat, vorgenommen werden muß, so kann
der Kommissarius für sich nichts liquidiren.
Zur Salarien= Kasse dagegen fließen .
b) Wenn ein solcher Aktus durch einen Sekretair oder Referendarius
vorgenommen wird, so erhält der Kommissaris
12
bis
16
16
—
——
bis
r.
Jc) Wenn