No.
21
Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Juftiz-Kollegia.
Gegenstand des Prozesses
Rtl. Gr.
über
50 bis
100 Ril.
incl.
Ritl. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
500 bis
2000
Rilx. u.
daruͤber.
Ril. Gr.
c) Wenn einzelne Aktus, welche zur Prozeß--Instruktion gehdren, z. B.
Aufnehmung des Beweises durch den Augenschein, Zeugenverneh—
mungen ꝛc. außerhalb dem Orte des Gerichts durch ein Mitglied
des Kollegiums vorgenommen werden müssen, so erhält dasselbe für
jeden Reise= und Arbeitstta . 3Rthlr.
d) Wird ein solcher auswaͤrtiger Aktus durch einen andern Kommis—
sarius vorgenommen, so erhaͤlt er, wenn er deshalb reisen muß,
täglich 1 Rthlr. 8 Gr. bis 2 Rthlr. Diäten.
e) Wird aber in dem Falle sub d. einem Justiz-Bedienten ein Kommissions-=
Geschäft an dem Orte wo er sich aufhält, aufgetragen, so kann er dafür
liquidiren.
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f) In Fällen, wo Diäten liquidirt werden, können für diejenigen Verfü-
gungen keine Taxen genommen werden, welche an Tagen angegeben
wurden, wo der Kommissarius Diäten liquidirt. Sind dagegen die Ver-
fügungen an Tagen erlassen worden, wo der Kommissarius keine Diä-
ten zu liquidiren berechtigt ist, so bezieht der Kommissarius die Taxen.
Die Höhe dieser Taxen richtet sich zuvôrderst nach dem Objekt, und
dann nach dersenigen Sportel-Taxe, welche demjenigen Gericht zur Richt-
schnur vorgeschrieben ist, bei welchem der Kommissarius angestellt ist.
6) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, muß der Kommissa-
rius wenigstens fünf Stunden des Tages gearbeitet haben. Dop-
pelte Diäten können auch dann nicht bewilligt werden, wenn gleich
10 und mehrere Stunden an einem Tage gearbeitet worden wären.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß wenn das Geschäft in ei-
nem Tage und in weniger als 5 Stunden abgemacht worden ist,
der Kommissarius dennoch die vollen Diäten bekommt.
h) Wenn die Entfernung des Orts, wo die Lokal-Kommission abgehal-
ten wird, vom dem Sitze des Gerichts so gering ist, daß der Kom-
missarius seine Reise zurücklegen und doch noch bequem 5 Stunden
von der gewöhnlichen Tageszeit dem Kommissionsgeschaft widmen
kann, so darf derselbe nicht für den Reisetag besonders liquidiren,
sondern bekommt in diesem Falle überhaupt nur für einen Tag Diäten.
i) Wird cinem Mitgliede des Kollegiums eine ganze Prozeß-Instruktion
außerhalb dem Orte des Gerichts aufgetragen, so bezieht dasselbe
statt der Diaten die vorschriftsmaßigen Instruktions-Gebühren.
k) Zur Salarien-Kasse werden für jeden Tag der Abwesenheit des
Instruenten von jedem Theile entricht:et
1) Die Taxen für die Citationen und andern Verfügungen, welche der
Kommissarius während seiner Abwesenheit erlassen muß, bezieht er
selbst, diesenigen, welche noch bei seiner Anwesenheit erlassen werden
können, das Gericht.
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