Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
21 
Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Juftiz-Kollegia. 
Gegenstand des Prozesses 
  
Rtl. Gr. 
über 
50 bis 
100 Ril. 
incl. 
Ritl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rilx. u. 
daruͤber. 
Ril. Gr. 
  
  
c) Wenn einzelne Aktus, welche zur Prozeß--Instruktion gehdren, z. B. 
Aufnehmung des Beweises durch den Augenschein, Zeugenverneh— 
mungen ꝛc. außerhalb dem Orte des Gerichts durch ein Mitglied 
des Kollegiums vorgenommen werden müssen, so erhält dasselbe für 
jeden Reise= und Arbeitstta . 3Rthlr. 
d) Wird ein solcher auswaͤrtiger Aktus durch einen andern Kommis— 
sarius vorgenommen, so erhaͤlt er, wenn er deshalb reisen muß, 
täglich 1 Rthlr. 8 Gr. bis 2 Rthlr. Diäten. 
e) Wird aber in dem Falle sub d. einem Justiz-Bedienten ein Kommissions-= 
Geschäft an dem Orte wo er sich aufhält, aufgetragen, so kann er dafür 
liquidiren. 
· r 4 * 
f) In Fällen, wo Diäten liquidirt werden, können für diejenigen Verfü- 
gungen keine Taxen genommen werden, welche an Tagen angegeben 
wurden, wo der Kommissarius Diäten liquidirt. Sind dagegen die Ver- 
fügungen an Tagen erlassen worden, wo der Kommissarius keine Diä- 
ten zu liquidiren berechtigt ist, so bezieht der Kommissarius die Taxen. 
Die Höhe dieser Taxen richtet sich zuvôrderst nach dem Objekt, und 
dann nach dersenigen Sportel-Taxe, welche demjenigen Gericht zur Richt- 
schnur vorgeschrieben ist, bei welchem der Kommissarius angestellt ist. 
6) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, muß der Kommissa- 
rius wenigstens fünf Stunden des Tages gearbeitet haben. Dop- 
pelte Diäten können auch dann nicht bewilligt werden, wenn gleich 
10 und mehrere Stunden an einem Tage gearbeitet worden wären. 
Es versteht sich übrigens von selbst, daß wenn das Geschäft in ei- 
nem Tage und in weniger als 5 Stunden abgemacht worden ist, 
der Kommissarius dennoch die vollen Diäten bekommt. 
h) Wenn die Entfernung des Orts, wo die Lokal-Kommission abgehal- 
ten wird, vom dem Sitze des Gerichts so gering ist, daß der Kom- 
missarius seine Reise zurücklegen und doch noch bequem 5 Stunden 
von der gewöhnlichen Tageszeit dem Kommissionsgeschaft widmen 
kann, so darf derselbe nicht für den Reisetag besonders liquidiren, 
sondern bekommt in diesem Falle überhaupt nur für einen Tag Diäten. 
i) Wird cinem Mitgliede des Kollegiums eine ganze Prozeß-Instruktion 
außerhalb dem Orte des Gerichts aufgetragen, so bezieht dasselbe 
statt der Diaten die vorschriftsmaßigen Instruktions-Gebühren. 
k) Zur Salarien-Kasse werden für jeden Tag der Abwesenheit des 
Instruenten von jedem Theile entricht:et 
1) Die Taxen für die Citationen und andern Verfügungen, welche der 
Kommissarius während seiner Abwesenheit erlassen muß, bezieht er 
selbst, diesenigen, welche noch bei seiner Anwesenheit erlassen werden 
können, das Gericht. 
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