Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No.

40

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Gebühren  in  Konkurs=  und  Liquidations.  Prozessen.

—  —  —  ————  —  —

Betrag
der  Aktiv-Masse

 

über
200  bie
1000  Rtlr.

incl.

Ril.  Ghr.

uͤber
1000  Rilr.

Rtl.  Gr.

 

#—

S#

6

1

13
14

 

 

—

Wenn  die  Aktivmasse  nur  50  Rthlr.  oder  weniger  beträgt,  so  konnen  keine  Gebüähren

und  Kopialien  genommen;  sondern  es  darf  blos  die  Erstattung  der  baaren  Auslagen
gefordert  werden.  "  4m  ·

Beträgt  die  Aktiomasse  über  50  Rthlr.  bis  200  Rthlr.  Tinschließlich;  so  wird  an  Gebühren
  zur  Salarienkasse  nichts  liquidirt;  sondern  es  werden  blos  die  baaren  Auslagen,
  und  für  die  Kopialien  ein  Pauschquantum  von  3  bis  4  RNthlr.  in  Ansatz  gebracht.

Bei  Konkursen,  wo  die  Aktivmasse  über  200)  bis  1000  Rthlr.  inel.  beträgt,  und  bei

solchen,  deren  Aktiomasse  die  Summe  von  1000  Nthlr.  übersteigt,  werden  Gebühren
nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  genommen.

Im  Allgemeinen  wird  festgesetzt,  daß  bei  Verhandlungen  und  Verfügungen,  welche  die
ganze  Masse  angehen,  die  vollen,  in  diesem  Abschnitt  der  Sporteltaxen  bestimmten
Sätze  genommen  werden  müssen,  daß  aber  bei  solchen  Berhandlungen,  die  nur  ein
einzelnes  Objekt  der  Masse  betreffen,  nur  die  niedrigsten  im  4ten  und  5ten  Abschnitt
dafur  bestimmten  Sätze  liquidirt  werden  dürfen.  .

Ueberhaupt  muͤssen  die  Kosten  in  Konkurs-Prozessen  moͤglichst  gespart,  und  so  weit  es
die  Natur  des  Gegenstandes  erlaubt,  die  Verfuͤgungen  durch  simple  Abschriften  der
Dekrete  erlassen  werden.  »  «  «««"

Wenn  die  Frage  zwischen  den  Gläubigern  und  dem  Gemeinschuldner  nach  Vorschrift
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  zuvörderst  erörtert  werden  muß,  ob  die  Konkurs-Erdffnung
  statt  findet  oder  nicht;  so  werden  die  Gebühren  für  die  Instruktion,  Aburtelung
  u.  s.  w.  eben  so,  wie  im  ordinairen  Prozeß  angesetzt.  Ein  ohngefährer  Ueberschlag
  der  Abtivmasse  bestimmt  dann  die  Kosten-Kolonne;  doch  darf  die  Urtelstaxe
die  Summe  von  12  Rthlr.  niemals  übersteigen.  1  «

HiernächstwerdendicKostcnbciKoukmssUmdLtquidations-Pr.ozcssenfOngUdEks

gestalt  bestimmt.
A.
Bei  Konstituirung  der  Passiv-Masse.

Fuͤr  den  Termin  zur  Vorpflichtung  des  Kontradiktors,  insofern  solche  nicht  bei  Gele—

genheit  eines  zu  anderm  Behuf  anstehenden  Termins  vorgenommen  werden  kann

Anmerkung  Ist  der  Kontradiktor  mit  dem  Kurator  der  Masse  eine  Person,  und
geschiehet  die  Verpflichtung  in  beiden  Eigenschaften  in  einem  Termine;  so  können
hur  diese  einfachen  Sätze  genommen  werden.  Z

Für  das  Dekret,  wodurch  der  Konkurs  erdffnet  wind  ..  .--«

Fuͤr  das  Proklama,  welches  an  der  Gerichtsstelle  ausgehangen  wird,  eben  so  viel.
Für  die  Af=  und,  Refirien  derselben  zusaumien
Fir  die  durch  die  Intelligenz=  und  resp.  Zeitungsblätter  bekannt  zu  machende  Ediktal-Eitation,
sie  mag  in  die  Intelligenz-Blätter  allein  oder  zugleich  in  die  Zeitungen  inserirt  worden  seyn
Für  das  Schreiben  an  das  Addreß-Comtoir  und  resp.  Zeitungs-Expedition,  wegen  Insertion
  der  Ediktal-Vorladung,  können  nur  Kopialien  liquidirt  werden.
Anmerkung.  Die  Einrückungsgebühren  und  das  Porto  werden  besonders  bezahlt.
Für  ein  Patentum  adc  domumm,  wenn  darin  mehr  als  3  Personen  vorgeladen  werden
Werden  darin  weniger  Personen  vorgeladen,  so  werden  nur  die  einfachen  Nr.  S8.  des
ersten  Abschnitts  festgesetzten  Gebühren  genommen.  Es  wird  dann,  wenn  der  Betrag
der  Forderungmn  der  Vorgeladenen  an  die  Masse  konstirt,  diefenige  Kolonne  beim  Ansatz
  der  Taxe  zum  Grunde  gelegt,  welche  der  Gesammtbetrag  erheischt.  Konstirt  der
Betrag  der  eimzelnen  Forderungen  in  diesem  Falle  nicht;  so  wird  bei  Massen  über  200
bis  1000  Rthlrlind.  die  Zte,  und  bei  Massen  uber  1000  Rthlr.  die  4te  Kolonne  angewendet.

 

 

b.  1

 

 

—