Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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vom 7ten September 1814. verordneten blos allmähligen Vernichtung der Tre- 
sor= und Thalerscheine auf jeden Fall verbleiben muß, um nicht zum unver- 
meidlichen Nachtheil des Handels und der Gewerbe, eine zu bedeutende Masse 
von Zahlungsmitteln plötzlich außer Zirkulation zu bringen; so soll vom ersten 
Mai 1815. an, so weit der jedesmalige Vorrath von Tresor= und Thalerschei- 
nen es gestattet, jede ans. Unsern Kassen in Silbergeld zu leistende Zahlung 
ebenfalls in Tresor= und Thalerscheinen geleistet werden können und es soll 
Jedermann, welcher aus Unsern Kassen eine Zahlung in Silbergeld zu fordern 
hat, verpflichtet seyn, die Zahlung ganz oder zum Theil in Tresor= und Thaler- 
scheinen anzunehmen. 
. 5. 
Insbesondere bestimmen Wir hisnmit, daß alle vor dem ersten Juni v. J. 
aus Lieferungs-Kontrakten entstandene Forderungen in Silber-Kourant an den 
Staat für gelieferte Armee-Bedürfnisse, insofern der Kassen-Zustand die Zah- 
lung derselben in Tresor= und Thalerscheinen gestattet, ganz in diesem Zah— 
lungsmittel angenommen werden müssen, und bleibt es Unserm Finanzminister 
vorbehalten, die verschiedenen Kassen dieserhalb mit näherer Instruktion zu 
versehen. 
H. 6. 
In allen Faͤllen (mit Ausnahme des im vorigen H. bestimmten), in wel— 
chen auf den Grund schriftlich abgeschlossener Vertraͤge, eine bestimmte Spezies 
des Silbergeldes ausdruͤcklich vorbedungen worden, oder kuͤnftig vorbedungen 
werden moͤchte, muß die Zahlung auch aus Unsern Kassen kontraktmaͤßig gelei— 
stet werden, woraus von selbst folgt, daß alle Staats-Anleihen im Inn- und 
Auslande, welche uͤberall auf klingendes Silber-Kourant abgeschlossen sind, so 
wie die laufenden Zinsen derselben aus Unsern Kassen in klingendem Silber— 
Kourant bezahlt werden muͤssen und von den Staatsglaͤubigern nicht anders, 
als in klingendem Gelde angenommen werden duͤrfen. 
ß. 7. 
Auf den Privatverkehr haben alle vorstehenden Bestimmungen durchaus 
keinen Bezug und bestaͤtigen Wir vielmehr die Festsetzung des H. 6. des Edikts 
vom 7ten September 1814., nach welchem die Annahme der Tresor- und 
Thalerscheine zwischen Privatpersonen, von der freien Uebereinkunft zwischen 
ihnen lediglich abhaͤngig bleibt, so wie denn uͤberhaupt alle Bestimmungen 
Unsers mehrgedachten Edikts vom 7ten September v. J., in soweit sie durch 
das gegenwaͤrtige nicht abgeaͤndert worden sind, hierdurch ausdruͤcklich bestaͤ— 
tiget werden. 
S. S.
	        
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