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vom 7ten September 1814. verordneten blos allmähligen Vernichtung der Tre-
sor= und Thalerscheine auf jeden Fall verbleiben muß, um nicht zum unver-
meidlichen Nachtheil des Handels und der Gewerbe, eine zu bedeutende Masse
von Zahlungsmitteln plötzlich außer Zirkulation zu bringen; so soll vom ersten
Mai 1815. an, so weit der jedesmalige Vorrath von Tresor= und Thalerschei-
nen es gestattet, jede ans. Unsern Kassen in Silbergeld zu leistende Zahlung
ebenfalls in Tresor= und Thalerscheinen geleistet werden können und es soll
Jedermann, welcher aus Unsern Kassen eine Zahlung in Silbergeld zu fordern
hat, verpflichtet seyn, die Zahlung ganz oder zum Theil in Tresor= und Thaler-
scheinen anzunehmen.
. 5.
Insbesondere bestimmen Wir hisnmit, daß alle vor dem ersten Juni v. J.
aus Lieferungs-Kontrakten entstandene Forderungen in Silber-Kourant an den
Staat für gelieferte Armee-Bedürfnisse, insofern der Kassen-Zustand die Zah-
lung derselben in Tresor= und Thalerscheinen gestattet, ganz in diesem Zah—
lungsmittel angenommen werden müssen, und bleibt es Unserm Finanzminister
vorbehalten, die verschiedenen Kassen dieserhalb mit näherer Instruktion zu
versehen.
H. 6.
In allen Faͤllen (mit Ausnahme des im vorigen H. bestimmten), in wel—
chen auf den Grund schriftlich abgeschlossener Vertraͤge, eine bestimmte Spezies
des Silbergeldes ausdruͤcklich vorbedungen worden, oder kuͤnftig vorbedungen
werden moͤchte, muß die Zahlung auch aus Unsern Kassen kontraktmaͤßig gelei—
stet werden, woraus von selbst folgt, daß alle Staats-Anleihen im Inn- und
Auslande, welche uͤberall auf klingendes Silber-Kourant abgeschlossen sind, so
wie die laufenden Zinsen derselben aus Unsern Kassen in klingendem Silber—
Kourant bezahlt werden muͤssen und von den Staatsglaͤubigern nicht anders,
als in klingendem Gelde angenommen werden duͤrfen.
ß. 7.
Auf den Privatverkehr haben alle vorstehenden Bestimmungen durchaus
keinen Bezug und bestaͤtigen Wir vielmehr die Festsetzung des H. 6. des Edikts
vom 7ten September 1814., nach welchem die Annahme der Tresor- und
Thalerscheine zwischen Privatpersonen, von der freien Uebereinkunft zwischen
ihnen lediglich abhaͤngig bleibt, so wie denn uͤberhaupt alle Bestimmungen
Unsers mehrgedachten Edikts vom 7ten September v. J., in soweit sie durch
das gegenwaͤrtige nicht abgeaͤndert worden sind, hierdurch ausdruͤcklich bestaͤ—
tiget werden.
S. S.