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Gebühren-Taxe
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen
Städten.
In Sachen
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
Ktl. Gr.
über
50 bis
100 Ril.
inel.
uͤber
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
s
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von 500
bis 2 u.
mehrere
1000
Rtlr.
Ktl. Gr.
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Rechnung. Für jeden Termin zur Anlegung oder Abnahme dersel-
ben, excl. der Kalkulaturgebühren, die vorstehenden Säge.
Rekognition. Für die gerichtliche Rekognition eines Instruments
oder der Unterschriften, conf. Kontrakt Nr. 50. Litt. B.
Rekognitionsschein über Antretung oder Entsagung einer Erbschaft,
die Sätze wie für ein Attest.
Rekognitionsschein über die erfolgte Deposition eines Testaments.
Siehe Testament.
Rekognirionsschein über die erfolgte Eintragung oder Löschung im
Hypothekenbuche. Siehe Hypothek.
w.; siehe Bürgschaft und Certioration.
den Erben, wenn solche gerichtlich aufgenommen wird, die Gebüh-
ren, wie für Aufnahme einer Assignation.
Requisition. Wie für ein Dekret.
Resolution. Dieselben Sätze.
Revision einer Rechnung. Siehe Kalkulaturgebühren.
Schenkung unter Lebendigen. Siehe Kontrakt.
Schenkung von Todeswegen. Siehe Testament.
Schreibgebühren. Siehe Kopialien.
Schuld-Instrument. Siehe Obligation.
Siegelung und Entsiegelung. Dafür werden die vorschriftsmä-
ßigen Kommissionsgebühren und Diäten nach Verhältniß des Objekts
und des Ranges der Kommissarien liquddirt.
Siegelgelder. Diese werden bei allen taxirten Expeditionen in der
2ten, Zten, 4ten und 5ten Kolonne nach der Nr. 26. Abschnitt 1.
bestimmten Höhe liquddirt.
Subhastatio voluntaria. Dafür werden eben die Gebühren ge-
cessaria festgesetzt worden sind.
Taxe. conf. No. 36. Abschnitt 4.
Termin. Für einen jeden Termin, welcher bei Hamlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, in BVormundschafts= und Hypothekensachen
an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten wird, und eine Handlung
betrifft, die in diesem Abschnitt nicht besonders taxirt worden ist
Testament, Kodizill, Fideicommiß, Donatio mortis causa,
pactum successorium und andere letztwillige Verordnungen:
A. Für die Aufnahme eines Testaments oder anderer letztwilliger Ver-
ordnungen zum gerichtlichen Protokoll an ordentlicher Gerichtsstelle
B. Für die Annahme eines schriftlichen Testaments u. s. w. wobei der
arbitriren muß, welche Kostenkolonne bei Bestimmung der Gebühren
zum Grunde zu legen sey. . ..
C. Wird die Aufnahme oder Annahme eines Testaments u. s. w. außer—
halb der ordentlichen Gerichtsstelle, oder außerhalb dem Orte des
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D.
Gebühren entrichtet.
Renunziation auf die weiblichen Gerechtsame bei Bürgschaften u. K.
Renunziation z. V. auf eine Erbschaft zum Besten des nachfolgen-
nommen, welche im 4ten Abschnitt in Rücksicht der Subhastatio ne-
Richter nach den ihm bekannten Vermögensumständen des Testators
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T-
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Gerichts durch Kommissarien verlangt; so erhalten letztere die vorsch
und Diäten, zur Sportel-Kasse aber werden die ad A. und B. bestimmten Sate entrichtet.
Für die Annahme eines Testaments ad Depositum, werden die sub No. 20.
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riftsmäßigen Kommissionsgeb
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ührem
—.
dieses Abschnitts bestimmtem
E. Fün-