Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
ͤbet siber s. von J. 
50 bis 100 bis 200 his 
100 Rtl. /200 Rtl. 1300 Rtl. 
ercl. 
incl. excl. 
Kil. Gr.Ril. Gr. Rtl. Gr. 
Ktl. 
Rtl. 
daruͤber. 
von 
u. 
Gr. 
  
29 
—& J ósPes 
c 
  
b) für Beilagen und bloße Abschriften, wenn sie nicht über 2 Bo- 
gen ausmachen, auf den Bogen 1 Gr. 6 Pf. 
e) wenn solche mehr betragen, und also stoßweise geschrieben wer- 
den, auf den Stoß à 6 Bogen 6 Gr. 1 
4) Es müssen alle ungebührliche, aus bloßer Gewinnsucht zur Häu- 
fung der Kopialien herrührende Ausdehnungen der Wörter und 
Buchstaben vermieden werden. Auf jeder Seite müssen also we- 
nigstens 24 Zeilen, und in jeder Zeile 12 Sylben enthalten seyn. 
"„ (Allgem. Gerichtsordn. Th. 3. Tit. 5. §. 61.) 
e) Besteht das zu fertigende Mundum oder die Beilage überhaupt 
nur in einem Bogen; so kann der volle Satz von resp. 2 Gr. 
und 1 Gr. 6 Pf. auch dann genommen werden, wenn die Ab- 
schrift auch nur einige Zeilen enthält. 
Für ein Documentum insinuationis können keine Taxen, sondern blos 
Kopialien angesetzt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Gebühren in Wechsel= und Erekutiv -Prozessen, in 
schleunigen Arrestsachen, und im Possessorio summarüssimo. 
Bei Objekten bis 20 Rthlr. incl., finden die im ersten Abschnitt unter der 
Nr. 1. gegebenen Vorschriften, auch in dieser Gattung von Prozessen statt. 
Kür die Aufnahme der Klage zum Protokoll. 
Für die schriftliche Abweisung des Klägers mit der Klage durch eine 
Resolution.. . 
Mässen schriftliche Vorladungen zum Instruktionstermine erfolgen; so 
werden dafür die Sätze sub Nr. 3. dieses Abschnitts genommen. 
Erfolgt die Vorladung zum ersten Instruktionstermin durch ein bloßes 
Dekret; so wird dafür nur die Hälfte des obigen Satzes liquidirt. 
Fär die ganze Instruktion der Sache von jedem Theile 
Die Satze finden statt, wenn auch nur ein bloßes Kontumazial-Proto- 
koll aufgenommen worden ist. 
Ist die Forderung im Termine sogleich agnoszirt worden; so werden 
die Sätze ad 6. genommen. 
Für das Definitiv-Erkenntniß von jedem Theile 
Dieselbe Taxe findet für ein Kontumazial-Urtel statt. 
Fie ein Agnitions-Resolut die Sätze sub 18. Abschnitt 1. 
Kil. Gr. 
  
  
ür die Publikation eines Erbenntulssses von beiden Partheien zusammen 2 
Allgemeine Anmerkungen. 
1) Schreib-, Insinuations= und Ausfertigungs-Gebühren, Siegelgelder und Extrajudizialkosten, werden nach 
den Bestimmungen des ersten Abschnitts bezahlt. 
  
  
  
  
  
b. 
1 
  
16 
— 
!— 
  
— 
16 
12 
  
16 
2) In schleunigen Arrestsachen, tritt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung ein bloßes Dekret an 
die Stelle des Erkenntnisses. Für dieses Dekret werden die niedrigsten Sätze ad Nr. 10. dieses Abschnitts 
liquidirt. Uebrigens werden unter schleunigen Arrestsachen hier nur diesenigen verstanden, wo über die 
Zulässigkeit des Arrestes gestritten wird. Die förmliche Rechtfertigung desselben ist ein besonderer Prozeß. 
3) Alle übrige in dieser Gattung von Prozessen vorkommende Geschäfte, werden nach den Sägen im isten 
urd resp. Aten Abschnitt dieser Gebührentaxe behandelt. 
Drit-
	        
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