Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

i ; Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr 
200Rtl. 
Rtl. Gr. 
von 500 
bis 2u. 
mehrere 
Rtlr. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500Rtl. 
excl. 
uͤber 
100 bie 
#cl. 
Kil. Gr. 
  
10 
11 
12 
13 
14 
15 
  
  
Bericht. Für einen Bericht an das vorgesetzte Landes-Justiz-Kollegium 
über die angebrachte Beschwerde einer Parthei, wenn darin Materia- 
lien vorkommen, und die Beschwerde ungegründet befunden wird. 
Dekret. Für ein Dekret, welches schriftlich ausgefertigt werden muß 
Wird das Dekret nicht schriftlich ausgefertigt; so kann dafür nie eine 
Taxe genommen werden. . 
Dollmetschergebühren. 
a) Für die Uebersetzung eines Dokuments oder andern Schrift, für jede 
Seite, welche wenigstens 24 Zeilen haben muß, nach dem Original 
gerechnet.................. 
b) Wenn das Dokument keine ganze Seite einnimmt, oder die letzte 
Seite weniger als 24 Zeilen enthaͤlt; so wird doch von jeder Seite 
der volle Satz entrichtet. 
c) Fuͤr Verdollmetschung eines muͤndlichen Vortrages bei Vernehmung 
der Partheien oder Zeugen, wo der Dollmetscher nöthigenfalls die 
Aussage in der fremden Sprache niederschreiben muß, und zwar fur 
jeden Termin.. .... .... 
q) Fuͤr Revision und Attestirung einer bereits geschehenen Uebersetzung, 
ohne Unterschied des Objekts von jeder Seite 1 Gr. 
Ediktal-Citatkon. Wenn dieselbe durch die Intelligenz= oder Zei- 
tungs-Blatter bekannt gemacht wrd .T. 
Anmerkung. Für das Anschreiben an das Addreß-Komtoir oder 
an die Zeitungs-Expedition, werden nur Kopialien liquidirt. Inser- 
tionsgebühren und baare Auslagen werden besonders bezahlt. 
Eid. Für die Abnahme eines Eides von einer Parthei an gewohnli- 
cher Gerichtsstelle, im Fall deshalb ein besonderer Termin abgehal- 
ten werden muß, oder auch außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle, 
jedoch am Orte des Gerichts ........... 
Anmerkung. Geschieht die Abnahme eines Juden-Eides, so erhält 
der Rabbiner oder Bice-Rabbiner 16 Gr. bis 1 Rthlr., und ein Ju- 
den-Beglaubter 8 bis 12 Gr. 
Exekutions-Befehl. Wie ad 10. dieses Abschnitts. 
Exekution: # . - 
a) Muß dieselbe durch eine richterliche Person dirigirt werden; so er— 
hält dieselbe nach Verschiedenheit ihres Ranges, die weiter unten 
bestimmten Kommissionsgebühren. 4 " 
b) Der Exekuter erhält bei Vollstreckung der Exekution: 
1) bei der Antretung der Exekution für den ersten Tag 
2) für jeden folgenden gg 
3) Wenn jemand unter Observation gesetzt wird; so erhält der Exe- 
kutor täglich 6 bis 12 Gr. 
4) Fur die Einbringung eines Gerichtseingesessenen zum Arrest 2 bis 6 Gr. 
5) Hat der Exekutor reisen müssen, so erhält er 3 Gr. Meilengel- 
der, und für sein Pferd, wenn es nöthig war sich desselben zu 
bedienen, täglich 4 Gr. 
6) In allen Fällen, wo das durch den Exebutor beizutreibende 
Quantum nur 20 Rthlr. oder weniger beträgt, erhält der Exeku- 
tor ein vom Richter zu bestimmendes Pausch-Quantum. 
10 
  
  
  
  
0 
  
1 
  
  
  
  
16 
16 
12— 
12 
·0 
  
12—16 
20 
12 16 
  
O 
  
□ 
  
  
  
  
  
  
16 Immis-
	        
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