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Gebühren-Tare
für sämmtliche Untergerichte.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bie
50 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber s uͤber
50 bis00 bis
100 Ril.200 Ril.
incl. exel.
Rtl. Gr. IRtl. Gr.
von
200 bis
500 Ril.
cxel.
Ril. Gr.
von 500
bis 2 u.
mehrere
1000
Relr.
Reil. Gr.
20
——.
21
22
23
24
26
i) Wenn der Kommissarius eine richterliche Person ist, so werden ihm
zwei Extrapost-Pferde passirt, es ware denn der Kommissarius im
Stande zu beweisen, daß er wider sein Verschulden mehr Extrapost-
Pferde habe bezahlen mussen. « »
1:)DcnProtokollführer,wosolchercrfordcrlich’ist,mußderKommis-
sarius unentgeldlich mitnehmen. «
1) Wenn ein Subaltern des Gerichts besonders reisen muß, werden
ihm in dem Falle, wo die richterliche Person Extrapost liquidiren
kann, nur die Kosten der ordinairen Post bewilligt.
Licitations-Termin, nach BVerhaltniß der Taxe. . . . ..
Anmerkung. Dieser Satz wird nur fuͤr den letzten peremtorischen
Termin bezahlt. Für die Jwischen-Termine kann nichts angesetzt
werden, es wäre denn, daß sich in diesen Zwischen-Terminen Lici-
tanten eingefunden, und ein Gebot zum Protokoll gegeben hätten.
In diesem letzteren Falle werden die für den peremtorischen Ter-
min bestimmten Satze auch für die Zwischen-Termine bezogen.
Aufwartungsgebühren werden bei Licitations-Terminen mit
4 Gr. genommen.
Liquidum. Siehe Termin.
Mandat. Die Sätze Nr. 10. dieses Abschnitts.
batentum ad domum. Für dasselbe werden, wenn darin mehr als
drei Personen vorzuladen nnnndd
liquidirt. "
Sind darin weniger Personen citirt, so wird der einfache Satz einer
Vorladung Nr. 8. Abschnitt 1. genommen, nit:
Proclama. Für ein an der Gerichtsstelle auszuhängendes Proclama
die Sätze Nr. 12. dieses Abschnitts.
Reise= und Zehrungskosten. Die Reise= und zZehrungskosten, so
wie andere außergerichtliche Kosten, welche in den dazu geeigneten
Fallen eine Parthei der andern, oder den Zeugen erstatten muß,
werden folgendermaaßen festgeseßt:
3) Reisekosten sowohl für die Partheien als Zeugen:
werden. Hin= und Herreise aber werden jede besonders berechnet.
5) Zehrungskosten für die Partheien und Zeugen.
1) Fur die Personen aus der ersten obigen Klasse, n
oder Wohlfeilheit der Lebensmitee.
2) Für Personen aus der 2ten Klasse
3) — — Zten dito · « o-. 0 2 0
10 *
ach Bewandniß der Umstände, Theurung
12
— 16
16
12
uten, auf die Meile
16
1) Wenn es Personen von Adel, oder karakterisirte Königliche Bediente sind, auf die Meile 1 Rtlr. 8 Gr.
2) Bei andern Känigl. und offentl. Offizianten, hdhern Subalternen der Landes-Kollegien, Direktoren,
Bürgermeistern und wirklichen Stadtgerichts-oder Magistrats-Mitgliedern in großen und mittlern
Stadten, Geistlichen in den Städten, Doktoren, angesehenen Bankicrs u. Kaufleuten 2c. auf die Meile
3) Bei Mitgliedern der Stadtacrichte und Magisträte i# kleinen Städten, Geistlichen auf dem Lande,
Künstlern, Kausteuten, Pachtern und Wirthschafte-Inspektoren ansehnlicher Güter, auf die Meile
4) Bei Burgern und Handwerkern in großen und mittlern Städten, Krämern, gemeinen Amt-
leuten und Verwaltern, Dorfschulzen und Derfrichtern, auf die Meile
5)/ Bel Bürgern und Handwerkern in kleinen Städten, imgleichen bei gemeinen Landle
Anmerkung. Außer diesen Kosten kann für Wagen, Trinkgeld oder andere Auslagen nichts gefordert
16 Gr
12 Gr.
8 Gr.
4 Gr.
16 Gr. bis 2 Rthlr.
12 — bist —
8 — bis 16 Gr.
4) Für