Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bie 
50 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber s uͤber 
50 bis00 bis 
100 Ril.200 Ril. 
incl. exel. 
Rtl. Gr. IRtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Ril. 
cxel. 
Ril. Gr. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Relr. 
Reil. Gr. 
  
20 
——. 
21 
22 
23 
24 
26 
i) Wenn der Kommissarius eine richterliche Person ist, so werden ihm 
zwei Extrapost-Pferde passirt, es ware denn der Kommissarius im 
Stande zu beweisen, daß er wider sein Verschulden mehr Extrapost- 
Pferde habe bezahlen mussen. « » 
1:)DcnProtokollführer,wosolchercrfordcrlich’ist,mußderKommis- 
sarius unentgeldlich mitnehmen. « 
1) Wenn ein Subaltern des Gerichts besonders reisen muß, werden 
ihm in dem Falle, wo die richterliche Person Extrapost liquidiren 
kann, nur die Kosten der ordinairen Post bewilligt. 
Licitations-Termin, nach BVerhaltniß der Taxe. . . . .. 
Anmerkung. Dieser Satz wird nur fuͤr den letzten peremtorischen 
Termin bezahlt. Für die Jwischen-Termine kann nichts angesetzt 
werden, es wäre denn, daß sich in diesen Zwischen-Terminen Lici- 
tanten eingefunden, und ein Gebot zum Protokoll gegeben hätten. 
In diesem letzteren Falle werden die für den peremtorischen Ter- 
min bestimmten Satze auch für die Zwischen-Termine bezogen. 
Aufwartungsgebühren werden bei Licitations-Terminen mit 
4 Gr. genommen. 
Liquidum. Siehe Termin. 
Mandat. Die Sätze Nr. 10. dieses Abschnitts. 
batentum ad domum. Für dasselbe werden, wenn darin mehr als 
drei Personen vorzuladen nnnndd 
liquidirt. " 
Sind darin weniger Personen citirt, so wird der einfache Satz einer 
Vorladung Nr. 8. Abschnitt 1. genommen, nit: 
Proclama. Für ein an der Gerichtsstelle auszuhängendes Proclama 
die Sätze Nr. 12. dieses Abschnitts. 
Reise= und Zehrungskosten. Die Reise= und zZehrungskosten, so 
wie andere außergerichtliche Kosten, welche in den dazu geeigneten 
Fallen eine Parthei der andern, oder den Zeugen erstatten muß, 
werden folgendermaaßen festgeseßt: 
3) Reisekosten sowohl für die Partheien als Zeugen: 
werden. Hin= und Herreise aber werden jede besonders berechnet. 
5) Zehrungskosten für die Partheien und Zeugen. 
1) Fur die Personen aus der ersten obigen Klasse, n 
  
oder Wohlfeilheit der Lebensmitee. 
2) Für Personen aus der 2ten Klasse 
3) — — Zten dito · « o-. 0 2 0 
10 * 
  
  
ach Bewandniß der Umstände, Theurung 
  
12 
  
— 16 
16 
12 
  
  
  
  
  
uten, auf die Meile 
16 
  
  
1) Wenn es Personen von Adel, oder karakterisirte Königliche Bediente sind, auf die Meile 1 Rtlr. 8 Gr. 
2) Bei andern Känigl. und offentl. Offizianten, hdhern Subalternen der Landes-Kollegien, Direktoren, 
Bürgermeistern und wirklichen Stadtgerichts-oder Magistrats-Mitgliedern in großen und mittlern 
Stadten, Geistlichen in den Städten, Doktoren, angesehenen Bankicrs u. Kaufleuten 2c. auf die Meile 
3) Bei Mitgliedern der Stadtacrichte und Magisträte i# kleinen Städten, Geistlichen auf dem Lande, 
Künstlern, Kausteuten, Pachtern und Wirthschafte-Inspektoren ansehnlicher Güter, auf die Meile 
4) Bei Burgern und Handwerkern in großen und mittlern Städten, Krämern, gemeinen Amt- 
leuten und Verwaltern, Dorfschulzen und Derfrichtern, auf die Meile 
5)/ Bel Bürgern und Handwerkern in kleinen Städten, imgleichen bei gemeinen Landle 
Anmerkung. Außer diesen Kosten kann für Wagen, Trinkgeld oder andere Auslagen nichts gefordert 
16 Gr 
12 Gr. 
8 Gr. 
4 Gr. 
16 Gr. bis 2 Rthlr. 
12 — bist — 
8 — bis 16 Gr. 
4) Für
	        
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