No.
76
Gebühren-Tare
für sämmtliche Untergerichte.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Ril.
incl.
Ktl. Gr.
über
50 bis
100 Rel.
incl.
Ktl. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
Ktl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von 500
bis 2u.
mehrere
1000
Rilr.
Rtl. . Gr.
27
28
29
30
31
33
34
35
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Siegelgelder.
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4) Für Personen aus der 4ten Klasse. 66r. bis 12 Gr.
5) — — — öten dioo 4 —
Anmerkung. Unter diesen Kosten sind Logis, Betten, Bedienung,
Trinkgelder, Holz, Licht, und alie übrige baare Auslagen mit be-
grifffen
0) Versäumniß-Kosten, wenn solche gefordert sind, müssen beson-
ders nachgewiesen werden. Eine Parthei, welche diese fordert, kann
nicht noch außerdem Zehrungskosten liquidiren.
d) Auch andere Extrajudizial-Kosten, Briefporto, Botenlohn u. s. w.
müssen, wenn der Ersag gefordert wird, bescheinigt werden.
Requisitoriale. Siehe Anschreiben.
Resolution. Wie ein Dekret.
Sachverständige. Den Sachverständigen sind in der Regel Diäten
zuzubilligen, ihre Gutachten mögen zu Protokoll oder schriftlich ab-
gegeben seynn. Der Maaßstab dieser Diäten muß nach dem Range
der Sachverständigen, und nach ihren übrigen Verhältnissen genom-
men, und dabei analogisch die sub Nr. 26. dieses Abschnitts aufge-
stellten Gruydsätze angewendet, und nach jenen Saten ihre Liqui-
dation bestimmt werden. Sind die Sachverstandigen Königl. Off-
zianten, so sind in der Regel schon Taxen für ihre Bemühungen
vorhanden, und we dies der Fall ist, muß es dabei verbleiben.
Schreibgebühren. Siehe Nr. 28. Abschnitt 1.
Siehe Nr. 25. Abschnitt 1.
Sbecies facti zur Anfrage mit Inbegriff des Berichts dazu an das
Landes-Justiz-Kollegium. -
Wenn von den Partheien darauf angetragen oder dazu Veranlassung
gegeben worden; so passiren die Nr. 9. dieses Abschnitts bestimmten
Gebuͤhren fuͤr einen Bericht.
Status causac, zum Behuf auswärtiger Zeugen-Bernehmungen.
Eühne-Versuch in Ehescheidungssachen.
a) Die Gerichtsgebühren siehe sub voce Termin.
b) Die Geistlichen erhalten wegen Abwartung des Termins zum Ver-
such der Sühne, nach Verschiedenheit des Ranges, und nach dem
Vermogen der Partheien 168r. bis 2 Rthlr.
Taxe. Wo bei gerichtlichen Taxen noch beine Gebührensätze durch spe-
zielle Verordnungen festgesetzt worden sind, da wird Folgendes bestimmt:
a) Der Kommissarius erhält, wenn die Taxe außerhalb dem Sitze des
Gerichts aufgenommen wird, die vorschriftsmaßigen Diäten.
nommen; so fließen die diesfälligen Gebühren zur Sportelkasse, und
zwar für jeden Tag
) Die Oekonomie-Kommissarien, die Forstbedienten, die adhibirten
Schulzen und Gerichtsmänner, die Handwerksleute u. s. w. erhalten
nach Nr. 29. dieses Abschnitts, nach Verschiedenheit ihres Ranges,
Diaͤten, welche analogisch nach Nr. 26. Litt. B. abzumessen sind.
Muͤssen sie reisen, so werden ihnen die Reisekosten nach L. c Litt. A.
vergütigt.
Subhastations-Patent. Die Säte Nr. 12. und 25. dieses Abschnitts.
b) Wird die Taxe am Orte, wo das Gericht seinen Sitz hat, aufge-
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