No.
79
Gebühren-Tare
für sämmtliche Untergerichte.
In Sachen
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
100 Ril.
incl.
Ril. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bie
500 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von 500
bis 2 u.
mehrere
1000
Rtl.
Rtl. Gr.
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UDeceretum ad agendum, Authorisations-Dekret, Approbations=
Dekret, eben so.
Decretum de alienando, oppignorando vel transigendo in Vor-
mundschaftssabhen
Depositalgebühren. Diese Gebühren sollen nur ein für allemal,
und zwar gleich bei Einzahlung der Gelder abgezogen werden, der-
gestalt, daß demnächst bei Ausleihung solcher Gelder, deren Wieder-
einziehung und JZurückgabe, weiter kein Abzug statt finden darf.
(§. 469 Tit. 2. der Deposital-Ordnung.)
Ven den Interessen der aus dem Depositum ausgeliehenen Kapitalien,
dürfen keine Gebühren genommen werden.
(5S. 469. ibid.)
Außer diesem Fall sind die Depositalgebuhren folgendergestalt zu liquidiren:
A. Beim Jndicial-Depositorio.
. -
a) Von baaren Geldern, Tresorscheinen und Banko-Noten, 1Prozent.
b) Von Dokumenten, Pfandbriefen, Banko-Obligationen, Sechand-
lungs-Aktien und allen andern zinsbaren Papieren und Pretiosen von
jeder Masse uberhaupt 1 bis 4 Rthlr.
Anmerkung. Sobald eine Masse diese Aufbewahrungsgebühren ad
b. einmal entrichtet hat; so ist deshalb nichts weiter abzufordern,
wenn auch in der Folge noch mehr Dokumente und Pretiosa in
die Masse einkommen.
(§. 471. I. c.)
B.. Beim Pupillar-Depositorio.
a) Von baaren Geldern, Treserscheinen, Banko-Noten, Prozent.
b) Von Dokumenten, Pfandbriefen, Seehandlungs-Aktien, und allen
andern zinsbaren Papieren, und von Pretiosen überhaupt 1 bis 4
Rthlr., und findet dabei dasjenige statt, was in der Anmerkung ad
A. b. gesagt worden ist. .
c)JnunvcrmögcndcnVormundschaftssachenwerdenfürdicbaarenGel-
der, fuͤr die Dokumente u. s. w. gar keine Depositalgebuͤhren genommen.
Für die Annahme eines Testaments ad depositum, 8 Gr. bis 1Rthlr.
Deposital-Extrakt statt der Quittung excl. der Siegelgelder
Deposital-Extrakt aus den Manualien, nach Verhältniß der Weitläuf-
tigkeit und des Betrages der Masse incl. der Schreibgebühren, dem
Rendanten 6 Gr. bis 1 Rthlr. 12 Gr.
Deposital-Mandat. Für ein Mandat ad depositum zur Annahme
oder Verausgabung von baaren Geldern und Instrumenten, nach
Verhältniß des zu vereinnahmenden oder zu verausgabenden Ob-
jebts, die Sätze Nr. 16. dieses Abschnitts, it
Devosital-Termin. Wenn die Depositarien an den gewöhnlichen
Deposital-Tagen Gelder in Empfang nehmen oder auszahlen, kön-
nen sie keine Gebuhren liquidiren; wenn aber nach dem ausdrücklichen
Antrage der Interessenten mit Genehmigung des Kollegiums, wegen be-
sonderer Schleunigkeit ein außerordentlicher Termin abgehalten werden
muß; so erhält bei Objekten von 200 bis 500 Rthlr. jeder Kurator 12 Gr.
12
16
12
12
16
10
und