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3. Auf dem rechten Rheinufer die Kantone Emmerich, Rees, Rin—
genberg, Dinslaken, Duisburg, mit den zugeschlagen gewesenen Gemeinden
der Aemter Broich und Styrum: ferner die Kantone Werden, Essen, Duͤs—
seldorff, Ratingen, Velbert, Mettmann, Richrath, Opladen, Elberfeld,
Barmen, Ronsdorff, Lenep, Wipperfurth, Wermelskirchen und Sohlingen.
Wir vereinigen diese Laͤnder mit Unsern Staaten, unter Herstellung
der alten Benennungen, der Herzogthuͤmer Cleve, Berg und Geldern, des
Fuͤrstenthums Moers und der Grafschaften Essen und Werden, und fuͤgen
die genannten Titel derselben Unsern Koͤniglichen Titeln zu.
Wir lassen an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landeshoheit die
Preußischen Adler aufrichten, an die Stelle früher angehefteter Wappen Unser
Königliches Wappen anschlagen, und die öffentlichen Siegel mit dem Preußi-
schen Adler versehen. «
Wir gebieten allen Einwohnern dieser von Uns in Besitz genommenen
Laͤnder jedes Standes und Ranges, Uns forthin als ihren rechtmaͤßigen Roͤnig
und Landesherrn anzuerkennen, Uns und Unsern Nachfolgern den Eid der
Treue zu leisten, und Unsern Gesetzen, Verfuͤgungen und Befehlen mit Ge—
horsam und pflichtmaͤßiger Ergebenheit nachzuleben.
Wir versichern sie dagegen Unsers wuͤrksamsten Schutzes ihrer Personen,
ihres Eigenthums und ihres Glaubens, sowohl gegen dußern feindlichen An-
griff, als im Innern durch eine schnelle und gerechte Justizpflege, und durch
eine regelmäßige Verwaltung der Landes-, Polizei= und Finanz-Behörden.
Wir werden sie gleich allen Unsern übrigen Unterthanen regieren, die Bil-
dung einer Repräsentation anordnen, und Unsere Sorge auf die Wohlfahrt
des Landes und seiner Einwohner gerichtet seyn lassen.
Die angestellten Beamten bleiben bei vorausgesetzter treuer Verwaltung,
auf ihren Posten und im Genusse ihrer Einkünfte; auch wird jede öffentliche
Stelle so lange, bis Wir eine andere Einrichtung zu treffen zweckmäßig fin-
den, in der bisherigen Art verwaltet. Da die Verhältnisse Uns nicht gestat-
ten, die Erbhuldigung persönlich anzunehmen; so haben Wir Unsern General-
Lieutenant, Grafen von Gneisenau, und Unsern Geheimen Staatsrath
Sack, biezu beauftragt, und sie bevollmächtigt, in Unserm Namen die des-
halb erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Des zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen, und
mit Beidrückung Unsers Koöniglichen Insiegels bestärken lassen.
Gegeben Wien, den 5ten April 1815.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 268.)