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In Sachen
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für sämmtliche Untergerichte. tleesnnsn
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22 Ril. Gr. IRil. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. N. Grr.
75| Siegelung und Entsiegelung am Orte des Gerichts, die Ge
bühren sub voce Termin; außerhalb desselben vorschriftsmaßige
iäten.
76/Siegelgelder. Diese werden bei allen taxirten Expeditionen, Er-
kenntnissen u. s. w. in der 2ten bis 5ten Kolonne nach Nr. 25. Ab-
schnitt 1. genommen.
77 Subhastatio voluntaria. Dafür werden eben die Gebühren ge-
nommen, welche im 4ten Abschnitt in Rücksicht der Subhastatio
necessaria festgesetzt worden sind.
78Taxe. Conk. Nr. 36. Abschnitt 4.
79 Termin. Für einen jeden Termin, welcher bei Handlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, in Bormundschofts= und Hypotheken-Sa-
chen, entweder an ordentlicher Gerichtsstelle, oder am Orte wo das
Gericht seinen Sitz hat, abgehaften wird, und eine Verhandlung be- · «
»trisst,dieindirsemsAbschnittnichtbesonderstaxirtwordenist..—4—8—12—161—.-
80,»Testament,Codizill,-Fideicvmmiß,Donatiomortiscausa,Pactum . - b.
successorium und andere letztwillige Verordnungen. 2 —
A. Für die Aufnahme eines Testaments, oder anderer letztwilligen Ver-
ordnungen, zum gerichtlichen Protokoll an ordentlicher Gerichtsstelle —46 „
B. Für die Annahme eines schriftlichen Testaments u. s. w., wobei der b. b.
Richter nach den ihm bekannten Vermoͤgens-Umständen des Testa- 1.— 4.—
tors arbitriren muß, welche Kosten-Kolonne bei Bestimmung der
Gebühren zum Grunde zu legen sernr46—12–16 1—
C. Wird die Aufnahme oder Annahme eines Testaments u. s. w. außer- - b.
halb der ordentlichen Gerichtsstelle, oder außerhalb dem Orte des 2—
Gerichts durch Kommissarien verlangt; so erhalten letztere die vor-
schriftsmäßigen Kommissions-Gebühren und Diäten; zur Sportel-
Kasse aber werden die ad A. und B. bestimmten Säte entrichtet.
D. Für die Annahme cines Testaments ad Depositum, werden die sub
Nrr. 20. dieses Abschnitts bestimmten Gebühren entrichtet. · · s
;E..FürdmRckognitionsschcinodchcPofital-Extrakt..-...———’4—6—8—16"
F. Für die Zurückgabe einer letztwilligen Disposition, die Gebühren sub B.
6. Fär die Publikation eines Testaments: ·
1) Wenn Ascendenten oder Descendenten Erben sind —4—58|12|
s b.
2) Wenn Eheleute, vollbürtige Geschwister„, oder deren Kinder Er · 1--·
ben innd 2—6□—412—1
3) Wem Halbgeschwister, oder deren Kinder Erben sind, die Sätze ad 2. . . b.
4) Wenn andere Verwandte, wozu auch Stiefkinder und Stiefeltern «- 18
gerechnet werden, Erben siido 4—8– 16 1 8
b.
5) Wenn Nichtverwandte, zu welchen auch Schwäger und Schwaͤge- s« 2—
rinnen gerechnet werden, Erben sind.. .. 46—2441—18 „2 —
II. Für die Ausfertigung des Testaments, wird in wichtigen Fällen der I I b.
doppelte Sas der gewöhnlichen Ausfertigungsgebühren genommen. « «3.-.·
81 [Tutorium. Die Satze wie für ein Kuratorium. «
82Uebergabe. Wenn solche gerichtlich geschehen muß; so werden d
für die vorschriftsmäßigen Diäten liquldirt.. I
83-Veni;·1: