Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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In Sachen 
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Gebühren-Tare rl i00# - 200 bi bie ana. 
e itl. dil. 100 Ntl. Imehrere 
für sämmtliche Untergerichte. tleesnnsn 
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22 Ril. Gr. IRil. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. N. Grr. 
75| Siegelung und Entsiegelung am Orte des Gerichts, die Ge 
bühren sub voce Termin; außerhalb desselben vorschriftsmaßige 
iäten. 
76/Siegelgelder. Diese werden bei allen taxirten Expeditionen, Er- 
kenntnissen u. s. w. in der 2ten bis 5ten Kolonne nach Nr. 25. Ab- 
schnitt 1. genommen. 
77 Subhastatio voluntaria. Dafür werden eben die Gebühren ge- 
nommen, welche im 4ten Abschnitt in Rücksicht der Subhastatio 
necessaria festgesetzt worden sind. 
78Taxe. Conk. Nr. 36. Abschnitt 4. 
79 Termin. Für einen jeden Termin, welcher bei Handlungen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, in Bormundschofts= und Hypotheken-Sa- 
chen, entweder an ordentlicher Gerichtsstelle, oder am Orte wo das 
Gericht seinen Sitz hat, abgehaften wird, und eine Verhandlung be- · « 
»trisst,dieindirsemsAbschnittnichtbesonderstaxirtwordenist..—4—8—12—161—.- 
80,»Testament,Codizill,-Fideicvmmiß,Donatiomortiscausa,Pactum . - b. 
successorium und andere letztwillige Verordnungen. 2 — 
A. Für die Aufnahme eines Testaments, oder anderer letztwilligen Ver- 
ordnungen, zum gerichtlichen Protokoll an ordentlicher Gerichtsstelle —46 „ 
B. Für die Annahme eines schriftlichen Testaments u. s. w., wobei der b. b. 
Richter nach den ihm bekannten Vermoͤgens-Umständen des Testa- 1.— 4.— 
tors arbitriren muß, welche Kosten-Kolonne bei Bestimmung der 
Gebühren zum Grunde zu legen sernr46—12–16 1— 
C. Wird die Aufnahme oder Annahme eines Testaments u. s. w. außer- - b. 
halb der ordentlichen Gerichtsstelle, oder außerhalb dem Orte des 2— 
Gerichts durch Kommissarien verlangt; so erhalten letztere die vor- 
schriftsmäßigen Kommissions-Gebühren und Diäten; zur Sportel- 
Kasse aber werden die ad A. und B. bestimmten Säte entrichtet. 
D. Für die Annahme cines Testaments ad Depositum, werden die sub 
Nrr. 20. dieses Abschnitts bestimmten Gebühren entrichtet. · · s 
;E..FürdmRckognitionsschcinodchcPofital-Extrakt..-...———’4—6—8—16" 
F. Für die Zurückgabe einer letztwilligen Disposition, die Gebühren sub B. 
6. Fär die Publikation eines Testaments: · 
1) Wenn Ascendenten oder Descendenten Erben sind —4—58|12| 
s b. 
2) Wenn Eheleute, vollbürtige Geschwister„, oder deren Kinder Er · 1--· 
ben innd 2—6□—412—1 
3) Wem Halbgeschwister, oder deren Kinder Erben sind, die Sätze ad 2. . . b. 
4) Wenn andere Verwandte, wozu auch Stiefkinder und Stiefeltern «- 18 
gerechnet werden, Erben siido 4—8– 16 1 8 
b. 
5) Wenn Nichtverwandte, zu welchen auch Schwäger und Schwaͤge- s« 2— 
rinnen gerechnet werden, Erben sind.. .. 46—2441—18 „2 — 
II. Für die Ausfertigung des Testaments, wird in wichtigen Fällen der I I b. 
doppelte Sas der gewöhnlichen Ausfertigungsgebühren genommen. « «3.-.· 
81 [Tutorium. Die Satze wie für ein Kuratorium. « 
82Uebergabe. Wenn solche gerichtlich geschehen muß; so werden d 
für die vorschriftsmäßigen Diäten liquldirt.. I 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
83-Veni;·1:
	        
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