Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Als Ausnahmen von der Regel koͤnnen bei ganz besonders erheblichen Gegenstaͤnden die 
fünfte, und bei sehr wenig erheblichen Gegenständen, besonders wenn sie Leute geringen Stan- 
des und Vermögens betreffen, nur die dritte Kolonne zum Grunde gelegt werden. 
. 5. 
Alle Gebühren und Auslagen der Justizkommissarien in Prozessen, müssen am Schlusse 
der Instanz zur gerichtlichen Festsetzung spezifizirt werden, und finden deshalb die Vorschriften 
der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 23. §. 28. Anwendung. 
. 6. 
Vor erfolgter gerichtlicher Festsetzung sollen die Gebühren und Auslagen in Prozessen 
von den Partheien nicht eingezogen werden. Es ist jedoch den Justizkommissarien erlaubt, 
zur Deckung der baaren Auslagen einen verhältnißmäßigen Vorschuß von den Partheien auf 
Rechnung zu verlangen. Besonders können ausländische Partheien zur Leistung angemessener 
Vorschüsse aufgefordert werden. Der Justizkommissarius aber ist nicht schuldig, für die auf 
seine ausländische Parthei fallenden Gerichtskosten zu haften, wenn er nicht dazu besondere 
Vorschüsfse erhalten hat. 
* H. 7. 
Auch in solchen Angelegenheiten und Geschäften, die keinen Prozeß betreffen, müssen 
Justizkommissarten und Notarien ihre Gebühren und Auslagen spezifiziren, und besonders 
unter den von ihnen geschehenen Ausfertigungen notiren, in keinem Falle aber solche anders, 
als unter gehöriger Spezifikation einfordern. Der gerichtlichen Festsetzung solcher Gebühren 
bedarf es jedoch nur dann, wenn die Interessenten darauf antragen. 
&.8. 
Diejenigen Justiz-Kommissarien, welche die gegenwärtige Gebühren-Tare überschreiten, 
und unter irgend einem Vorwande mehr, als ihnen nach dieser Tare zukommt, den Partheien 
abfordern, haben die in der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. III. Tit. 7. S. 116. geordneten 
Strafen unfehlbar zu erwarten. 
  
Gebüh-
	        
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