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Gebühren-Tare
für Justiz-Kommissarien und Notarien.
über
20 bis
50 Rul.
incl.
Rtl. Gr.
über
50 bis
100 Ril.
incl.
RKtl. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
Ril. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
Gegenstand des Prozesses
von 500
bis 2 u.
mebrere
1000
Rtlr.
Ril. Gr.
— —22
—
Für die Abwartung der Instruktion erhält der Justizkommissarius ein
Honorarium, welches dem Betrage der für einen Theil anzusetzenden
Urtelsgebühren gleich kommt. ·, «
Muß der Justizkommissarius einer Lokal-Instruktion außerhalb sei-
nes Wohnorts beiwohnen; so erhält er nebst den Instruktionsge-
bühren, noch besonders: ·
a) an Reisekosten für die Meile. . 41466 r.
b) an Zehrungskosten täglig . 42 bis 16 —
) für Wagenmiethe tägliggggg
Anmerkung. a) Wenn ein Justizkommissarius bei einer von ihm
betriebenen Sache vorzüglich viele Mühe gehabt, und sich dabei
durch Fleiß, Betriebsamkeit und grundliche Auseinandersetzung des
Fabtums ausgezeichnet hat, das Honorarium aber, welches ihm nach
Verhältniß der Urtelstaxe zukommen würde, für seine Bemühung zu
niedrig gefunden würde; so kann ihm der doppelte, und wenn die
Sache außerordentlich wichtig, weitläuftig und mühsam gewesen, der
dreifache Betrag dieses Honorariums zugebilligt werden.
b) Es versteht sich dabei von selbst, daß bei Bestimmung des Honora=
riums für die Abwartung der Instruktion, die von dem Gericht
wirklich genommene Urtelstaxe zum Maaßstab dienen muß.
daher der Richter den niedrigsten in einer Kolonne statt findenden
Satz genommen hat; so muß auch hiernach der Justizkommissarius
seine Liquidation einrichten, und bann nicht verlangen, daß der er-
laubt gewesene höhere Satz zum Maaßstab seines Honorariums ge-
braucht werden soll. Dagegen kann es dem Justizkommissarius nicht
nachtheilig seyn, wenn der erkennende Richter ous Versehen eine ge-
ringere Taxe des Urtels genommen hat, als iym in jeder Kolonne
zu nehmen verstattet ist.
Tc) Wenn die Instruktion bei einem Untergerichte geschwebt, das Ober-
gericht aber erkannt hat; so ist die von dem letzteren genommene
Taxe bei Festsetzung der Instruktionsgebühren zum Grunde zu legen.
Außer diesem Falle bleibt es bei der Regel, daß die Instruktions-
gebühren nach den Urtelsgebühren desfjenigen Untergerichts sich rich-
ten, welches die Sache instruirt und darin erkannt hat.
4) Wenn die Sache zur fdrmlichen Instruktion nicht gekommen, son-
dern ein bloßes Kontumazial= oder Agnitions-Protokoll im Termin
aufgenommen ist; so kann der Justizkommissarius die unter der Nr.
3. bestimmten Terminsgebühren liquidiren.
e) Im Wechsel-, Exekutiv= und schleunigen Arrest-Prozeß, so wie im
Dossessorio summariüissimo, richten sich die Gebühren des Justiz-
kommissari## für Abwartung der Insiruktion, gleichfalls nach der in
dieser Gattung von Prozessen statt findenden Urtelstaxe.
(Reseript vom 22sten September 1794.)
Wird ein Termin frustrirt, so erhält der vergeblich erschienene Justiz-
kommissarius, insofern er überhaupt etwas zu fordern berechtigt ist:
àa) dei Obergericcten
b) bei großen Stadtgerichten.
c) bei andern Untergerichten
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