Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gegenstand des Prozesses 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
« . von 500 
Gebühren-Tare ie u. 
. ,. . 500 Ril. 
für Justiz-Kommissarien und Notarien. 14• 4 
tlr. 
Ne- Rtl. Gr.]Ril. Gr. 
6ur eine schriftliche Deduktion in den, nach der Allgemeinen Gerichts- 
ordnung Th. 1. Tit. 12. §. 13. 14. zulässigen Fällen: 
a) bei Ober= und großen Stadtgerichen 2 b 45. 
4—81 
b) bei Untergerichteen 182 
7Für Briefe, Anzeigen und Memorialien, welche blos den Betrieb des b. b. 
Prozesses betreffen, erhalt der Justizkommissarius, außer den oben 2.—4— 
erwähnten Informationsgebühren, nichts; doch werden ihm, wenn er 
in Abwesenheit der Parthei mit ihr korrespondiren, Bestellungen 
und Auslbsungen füur sie besorgen muß u. s. w. pro cura instantiac: 
a) bei Ober= und großen Stadtgerichen 41 2 
. b. 
2— 83— 
b) bei Untergerichten. . 1—1 
zugebilliget. b. 
8Küär schriftliche Anzeigen und Vorstellungen, die wirkliche Materialien 2— 
enthalten, und an sich nöthig und zweckmäßig befunden werden 12 16 
Z Z„ (Reseript vom 15. August 1796.) 
L die Anhoͤrung der Publikation des Urtels bei Obergerichten 16 1– 
(Reseript vom 17. Oktober 1803.) 
Bei Untergerichten passirt nichts. " 
10 Fär die Mittheilung des Urtels an die Parthei, die Belehrung und Ver- 
nehmung derselben, und für die dem Gerichte zu erstattende Anzeige: 
(Rescript vom 15. August 1796. und Allgemeine Gerichtsordnung 
Th. 1. Tit. 14. S. 17. 18. 30. 31.) 
a) bei Ober= und großen Stadtgerichten 6 12—1212 
b) bei UntergerichnY 88 
11| Kär die vorläufige, jedech vollstandige Appellations-Anmeldung, wenn 
solche nach §. 33. Tit. 14. Th. 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung, 
mit dem frmlichen Appellationsbericht nicht zu verbinden war: # 
bei Obergerichen . — 81 12-116 
bei Untergerichten.. 6 8.12 
12| Für den Appellationsbericht: Ü 
a) bei Ober= und großen Stadtgerichten —1611 1112 
b. b. 
1812– 
b) bei Untergerichhen 12| 
Anmerkung. Informationsgebühren finden in der Appellations= b. 
Instanz in der Regel nicht statt, es wäre denn, daß der Justizkom- 1 
13 
  
missarius erst in dieser Instanz den Prozeß übernommen hätte. In 
diesem Fall kann er die Gebühren für die Einziehung der Informa= 
tion nach eben den Sätzen liquidiren, wie sie dafür in erster Instanz 
(Nr. 1. dieses Abschnitts) festgesetzt sind. 
Bei einer neuen Instruktion in der Appellations-Instanz, erhält der 
Justizkommissarius den einfachen Betrag der auf eine Parthei kom- 
menden uUrtelsgebühren. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
14 Für
	        
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