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Gebühren-Tare
für Justiz= Kommissarien und Notarien.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
über
50 bis
100 Ril.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
100 bis
200Rtl.
excl.
NRtl. Gr.
von
von 500
200 bis Ibis 2 u.
500 Ril.
excl.
Rtl. Gr.
mehrere
1000
Rtlr.
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19
20
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Für die schriftlichen Deduktionen in Appellatorio, pro cura instantiac,
und für Abwartung des Publikations-Termins, wird wie in erster
Instanz liquddirt.
In Revisorio wird dem Justizkommissarius für die Revisions-Anmel-
dung der Satz sub Nr. 11, und für die schriftlichen Deduktionen,
pro cura instantiae, und für die Abwartung des Publikationstermins,
alles dasjenige zugebilligt, was dieserhalb in Rücksicht der ersten und
zweiten Instanz festgesetzt ist.
Für eine Litis-Renunziation, oder für eine Entsagung der streitigen For-
derung, kann in dem Fall, wenn der Justizkommissarius Instruktions=
gebühren erhält, nichts gefordert werden. Außer diesem Fall kom-
men ihm die unter Nr. 8. dieses Abschnitts bestimmten Gebuhren zu.
(Reseript vom 15. August 1796.)
Fur ein Solutions= oder Exekutionsgesuch für den Machtgeber
Anmerkung. Für die Anfertigung der Liquidation der Gebühren
und Auslagen des Justizkommissarii, und für das Gesuch um Fest-
setzung derselben, und um Zahlungsverfügung an die Parthei, findet
keine Taxe statt; es wäre denn, daß der Justizkommissarius, wegen
Zögerung seines Schuldners, das Gesuch um Exekutions-Verfügun-
gen erneuern müsse, als in welchem Fall die vorstehenden Sätze sub
Nr. 17. zur Anwendung kommen. Jedoch versteht es sich von selbst,
daß bei Bestimmung der diesfälligen Sätze, nicht das Objekt des
vorgewesenen Rechtsstreites selbst, sondern nur die Hohe der Liqui-
dation, wegen welcher ein wiederholtes Zahlungsgesuch eingereicht,
oder Exekution nachgesucht wird, den Maaßstab giebt.
Fär die Ausfüllung der Vollmaht
(Reseript vom 15. Augyst 1796.) " "
Für einen Termin in Prozessen, welcher nicht eigentlich die Instruktion
der Hauptsache, sondern Nebenpunkte, z. B. die Regulirung eines
Interimistici, die Anlegung eines vorläufigen Liquidi rc. betrifft, pas-
firen die unter Nr. Z. dieses Abschnitts festgesetzten Terminsgebühren.
(Reseript vom 15. August 4796.)
Muß der Justizkommissarius einen solchen Termin außerhalb seines
Wohnortes abwarten; so kommen ihm auch die unter Nr. 4. dieses Ab-
schnitts bestimmten Reise= und Zehrungs-Kosten nebst Wagenmiethe zu.
Jede nothwendige Anzeige oder Vorstellung nach vöollig beendigtem
Prozeß wird nach der Taxe sub Nr. 8. festgesetzt.
Wird der Prozeß nach völlig beendigter Instruktion verglichen; so er-
hält der Justizkommissarius die vollen Instruktionsgebühren, welche
er erhalten haben würde, wenn die Sache durch richterliches Erkennt-
niß entschieden ware. Kommt der Vergleich im Laufe der Instruk-
tion zu Stande; so hat er einen verhältnißmäßigen Theil der In-
struktionsgebühren zu fordern. In beiden Fällen bleibt es dem ver-
nünftigen Ermessen des Richters überlassen, diese Gebühren um die
Hälfte und bis zum doppelten Betrage des ordentlichen Satzes zu
erhehen, wenn der Vergleich durch besonders fleißige und geschickte
Mitwirkung des Justizkommissarii so zu Stande gebracht ist, daß
ein jeder Theil von seinen Ansprüchen etwas schwinden läßt.
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Rtl. Gr.
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