Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gegenstand des Prozesses 
  
  
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der Justizkommissarius mit einem, für seine Bemühungen überhaupt, 
von dem Richter zu bestimmenden Pausch-Quantum von 8 Gr. bis 
2 Rthlr. sich begnügen. 
Allgemeine Anmerkungen. 
1) In seiner eigenen Sache kann ein Justizlommissarius weder Infor- 
mations= noch Instruktions-Gebühren fordern; sondern allenfalls 
nur Versäumnißkosten, baare Auslagen, und für schriftliche Einga- 
ben und Ausführungen ein, den taxmäßigen Gebühren für derglei- 
chen Aufsäge gleichkommendes Honorarium liquidiren. 
(Rescript vom 13. März 1797.) 
2) Wenn einer Parthei, die sich eines Justizkommissarii bedient hat, 
die Kosten von dem Gegentheil erstattet werden müssen; so sind dar- 
unter der Regel nach auch die Gebühren des Justizkommissarii mit 
begriffen. Die Regel leidet aber eine Ausnahme, wenn die Parthei 
in Sachen, welche zur 1sten, 2ten oder 3ten Kolonne gehbren, sich 
ohne Nothwendigkeit eines Justizkommissarii bedient hat, in welchem 
alle sie dessen Gebühren selbst bezahlen muß, und von der Gegen- 
parthei keinen Ersatz verlangen kann. „Besonders sollen Leute ge- 
ringen Standes in ihren Injurienprozessen keine Justizkommissarien 
zuziehen, und wenn sie es doch thun, von ihrem Gegner keine Ge- 
bührenerstattung fordern dürfen. 
(Rescript vom 24. Oktober 1796.) 
3) Ein Bevollmächtigter, welcher, ohne Justizkommissarius zu seyn, in 
Prozessen, nach der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 3. §. 25. 
und dem Allgemeinen Landrecht Th. 1. Tit. 13. §. 119. seq. zuzulas- 
sen ist, kann auf die den Justizkommissarien zukommenden Gebühren 
keinen Anspruch machen; sondern nur die Erstattung derfenigen Ko- 
sten verlangen, welche die Parthei selbst, wenn sie den Prozeß per- 
snlich betrieben hätte, zu liquidiren berechtigt gewesen seyn würde. 
(Rescript vom 20. Oktober 1801.) 
4) Wenn einer Parthei in den zur 3ten, 4ten und 5ten Kolonne ge- 
eigneten Prozessen, ein Mitglied des Gerichts, oder ein bei demsel- 
ben angestellter Referendarius oder Auscultator zum Assistenten zu- 
geordnet wird; so darf für einen solchen Assistenten nur die Hälfte 
der einem Justizkommissario zukommenden Gebühren, zur Salarien= 
kasse liquidirt werden. " 
5) In Ansehung derjenigen Fälle, in welchen Justizkommissarien we- 
gen Nachlässigkeit und Saumseligkeit, in dem Betrieb der Sachen, 
oder sonst wegen pflichtwidrigen Betragens nicht nur ihrer eigenen 
Gebühren verlustig werden, sondern auch die anderweitigen Kosten 
ersetzen müssen, hat es bei den Vorschriften der Gesetze, besonders 
der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 10. S. 12. scd. das 
Bewenden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zweiter
	        
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