Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Betrag der Aktiv-Masse. 
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e üb 1. über 
Gebuhren-Tare 50 o U i. über 
r - s s 200 it tir. 
für Justiz-Kommissarien und Notarien. inel mclew.4000 Nur. 
Rtl. Gr. Rtl. Gr.l Rtt. Gr. 
  
a) ob diese Prozesse durch den Kurator unmittelbar, oder 
D) ob sie durch einen Bevollmaͤchtigten des Kurators betrieben werden. 
In dem ersten Falle kann der Kurator, wenn der Gegentheil in die 
Kosten verurtheilt wird, wie in jedem andern Prozesse liquidiren; 
wird aber die Masse zur Tragung der Kosten kondemnirt, so finden 
keine Informationsgebuͤhren, und nur die niedrigsten Saͤtze der ge— 
woͤhnlichen Prozeßgebuͤhren statt. 
i In dem zweiten Falle sub b. kann der Kurator, insofern der Gegen- 
theil zu den Kosten verurtheilt wird, gegen denselben nur diejenigen 
Kosten liquidiren, welche der mit einem Mandatarius versehenen 
Parthei selbst zukommen; gegen die Masse aber kann der Kurator, 
sie mag zu den Kosten verurtheilt seyn oder nicht, für seine Müh- 
waltung bei Ertheilung der Information an den Mandatarius, und 
für die deshalb geführte Korrespondenz ein Pausch-Quantum liqui- 
diren, welches 
in der ersten Prozeßkolonne auf. 16 Gr. bis 1 Rthlr. 
in der zweiten -..,... .1-2-— 
  
  
in der dritten = - - . 2—3 — 
in der oierten = : "= . 3—4 — 
in der fünften - - .. .56 — 
festgesetzt werden kann. 
Wenn der Kurator genoͤthigt ist, in Angelegenheiten der Masse Rei- 
sen zu unternehmen; so bann er dafür in den Fällen Abschnitt 1. 
Nr. 4. und 19. nebst den Instruktions= oder Termins-Gebühren, 
die daselbst verordneten Reise= und Zehrungs-Kosten und Wagen- 
miethe liquidiren. Außer diesen Fällen darf er Diäten à 2 Rthlr. 
für den Tag, und die Erstattung des Fuhrlohns fordern, welches 
jedoch niemals die Kosten der Extrapost mit zwei Pferden über- 
schreiten darf; es wäre dann, daß er wirklich mehr als zwei Pferde 
Erxrtrapost habe nehmen und bezahlen müssen, und dieses gehbrig 
ebescheinigte. -. 
8 Fuͤr die Einhebung und Ablieferung der Aktivmasse, insofern solche ihm · 
von den Kreditoren anvertraut wird, und insofern diese Aktiva in 
baaren Geldern bestehen, erhält der Kurator bei Posten bis 500 Rthlr. 
incl. 1 Prozent, von dem, was über 500 Rthlr. bis 1000 Rehlr. 
ist, 1 Prozent, von dem, was über 1000 Rthlr. ist, 1 Prozent. 
9Wenn der Kurator mit der unmittelbaren Verwaltung der Masse be- 
agaftragt ist, so muß das Gericht sich vorzüglich angelegen seyn lassen, 
zwischen den Gläubigern und dem Kurator ein Abkommen über das 
Honorarium zu Stande zu bringen. Können sie sich nicht vereini- 
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