Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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burä, Neuekburg und Arzfeld ganz, und von den Kantonen Grevenmachern, 
Echternach, Bianden und Cleroaur diejenigen Theile, welche die gedachten 
Flusse in der eben erwähnten Art abschneiden. 
4. Von dem ehemaligen Departement Ourthe die Kantone St. Vith, 
Malmedy, Cronenburg, Schleyden und Eupen, und den kleinen Theil des 
Kantons Aubel, welchen die große Landstraße zwischen Hergenracl und Achen 
durchschneidel, mit Inbegriff dieser Straße selbst zwischen den genannten Orten. 
5. Von dem ehemaligen Departement Nieder-Maas denjenigen Theil 
des Kantons Rolduc oder Herzogenrath, welcher auf dem östlichen oder rechten 
Ufer des Baches Wor liegt. 
6. Von dem ehemaligen Departement Roer die Kantone Achen, Bur- 
scheid, Eschweiler, Montjoye, Düren, Froizheim, Gemünd, Zülpich, Leche- 
nich, Brühl, Cölln, Weyden, Kerpen, Jülich, Linnich, Geilenkirchen, den- 
jenigen Theil des Kantons Sittard, der westlich von einer Linie über Hillens- 
berg, Wehr, Millen, Haverk auf Waldfeucht, sämmtliche vorgenannte Orte 
mit ihren Feldmarken zu Preußen einschließend, liegt, dann die Kantone Heins- 
berg, Erkelens und Bergheim. 
7. Von dem ehemaligen Großherzogthume Berg die Kantone Mühl- 
heim, Bensberg, Lindlar, Siegburg, Honnef, Königswinter, Eytorf, Wald- 
broel, Wildenburg, Homburg und Gummersbach. 
Wir vereinigen diese Länder unter der Benennung des Großherzog= 
thums Nieder-Rhein, und fügen den Titel eines Großherzogs vom Nieder- 
Rhein Unsern Koniglichen Titeln hinzu. 
Wir lassen an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landeshoheit die 
preußischen Adler aufrichten, an die Stelle früher angchefteter Wappen Unser 
Königliches Wappen anschlagen, und die öffentlichen Siegel mit dem preußi- 
schen Adler versehen. 
Wir gebieten allen Einwohnern dieser von Uns in Besitz genommenen 
Lander jedes Standes und Ranges Uns forthin als ihren rechtmäßigen Koͤnig 
und Landesherrn anzuerkennen, Uns und Unsern Nachfolgern den Eid der Treue 
zu leisten, und Unsern Gesetzen, Verfügungen und Befehlen mit Gehorsam 
und pflichtmäßiger Ergebenheit nachzuleben. 
Wir versichern sie dagegen Unseres würksamsten Schutzes ihrer Perso- 
nen, ihres Eigenthums, und ihres. Glaubens, sowohl gegen dußern seindli- 
chen Angriff, als im Innern durch eine schnelle und gerechte Justizpflege, und 
durch eine regelmäßige Verwaltung der Landes-, Poltzei= und Finanzbehörden. 
Wir werden sie gleich allen Unsern übrigen Unterchanen regieren, die Bildung 
einer Repräsentation- anordnen, und Unsere Sorge auf die Wohlfahrt des Lan- 
des und seiner Einwohner gerichtet seyn lassen. 
Die
	        
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