Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Unsere Kassenbeamten haben sich alles Privatverkehrs mit den Tresor- 
und Thalerscheinen für eigene Rechnung bei der schwersien Ahndung zu ent- 
halten. Diejenigen, welche irgend eines wucherlichen Geschäafts oder Agiotage 
mit dieser Münzsorte überwiesen werden, sollen als untreue Kassenbediente be- 
handelt und nach der ganzen Strenge der Gesetze bestraft werden. 
H. 
Unser Finanzminister wird, in Gemshei vorstehender Anordnungen, 
schleunigst die nöthigen Verfügungen und Instruktionen an alle berreffenden 
Behörden erlassen. Da diese jedoch in Provinzen jenseits der Weser und der 
Weichsel bis zum 1sten Mai d. J. nicht mehr gehörig bekannt werden können, 
so wird für gedachte Provinzen obiger Termin bis zum 15ten desselben Mo- 
nats verlängert. 
§. 5. 
Alle übrigen Bestimmungen Unserer Edikte vom 7ten September vort- 
gen und #sten März dieses Jahres, welche durch gegenwärtige Verordnung 
nicht aufgehoben sind, bleiben unverändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändegen. Unterschrift und Bei- 
drückung Unsers Königlichen Insiegels. 
So geschehen Wien, den 7ten April 1815. 
CL. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. Bülow. 
 
	        
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