Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

3.  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung  11.  März  50.  35

stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  wegen  Anstellung  von  Polizei-Kommissarien

  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  vorläufig  die

Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  10)  in  Wirksamkeit.
Die  Ernennung  aller  Polizei-Beamten,  deren  Anstellung  den  Gemeindebehörden
  zusteht,  bedarf  der  Bestätigung  11)  der  Staatsregierung.
8  5.  Die  mit  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  beauftragten  Behörden
  sind  befugt,  nach  Berathung  mit  dem  Gemeindevorstande  12),  ortspolizeiliche,
  für  den  Umfang  der  Gemeinde  gültige  Vorschriften  zu  erzu

  gewähren  Vf.  7.  Dez.  99  (Nr.  L  3
Anl.  E.

8)  Unter  diesen  Einrichtungen  sind
solche  zu  verstehen,  die  den  Betrieb  der
Pol  Verw.  betreffen  und  deren  Kosten
daher  unmittelbare  Kosten  der  Pol.=Verw.
  (Anm.  7)  sind.

Hierher  gehört  auch  die  Bestimmung
der  Zahl  und  Art  der  anzustellenden
Polizeibeamten  und  ihrer  Gehälter
OVG.  21.  März  94  (XXVI  138),
1.  Mai  94  (XXVII  82),  die  aufrecht
erhalten  ist  im  Kommunalbeamten  G.
30.  Juli  99  (GS.  141)  §  11.  —  Das
Halten  des  „Centralpolizeiblatts“  ist
ebenfalls  eine  Einrichtung,  die  von  der
Aufsichtsbehörde  verlangt  werden  kann.
Diese  ist  auch  befugt,  die  Uniformierung
  der  PolBeamten,  insbesondere
auch  der  städtischen  Nachtwächter  auf
Kosten  der  Gemeinde  anzuordnen  OVG.
16.  März  00  (Pr  BBl.  XXII  46).  —
Verpflichtung  der  Pol  Beamten  zum
Uniformtragen  Vf.  18.  Jan.82  (Anlage
Oyjund  Vf.  22.  Nov.  86  (MB.  246),  Uniform
  der  Pol  Präsidenten,  Polirektoren,
  Pol  Räte  und  Polfssessoren  Vf.
7.  Okt.  14  (KA.  XI  976),  Uniform  der
Exekutivbeamten  der  Königlichen  Pol.=Verw.
  Regl.  11.  Mai  68,  AO.  13.  Juni
94  (Anlage  D),  Uniform  der  städtischen
Pol  Beamten  AO.  1.  Juni  95,  Vf.  13.Okt.
95  u.  13.  Febr.  96  (Anlage  b),  Uniform
der  ländlichen  Pol  Beamten  KO.  30.  Mai
74  (Anlage  F).  —  Waffengebrauch
der  Polizeiexekutivbeamten  Nr.  4  Anl.  B
Anm.  15.  —  Die  Erhaltung  einer  poliz.
Zwecken  dienenden  Gemeindeanstalt
(Anm.  7)  im  polizeigemäßen  Zustand
kann  der  Gemeinde  nur  von  der  OPol.-Behörde
  aufgegeben  werden,  die  dann
ihre  Anordnung  durch  Zwangsmittel
gemäß  LVG.  8  127,  132  durchsetzen
kann.  Wird  eine  solche  Einrichtung  oder
ihre  Vervollständigung  notwendig,  ohne
daß  die  Gemeinde  gesetzlich,  statutarisch

oder  herkömmlich  zur  selbsttätigen  Herstellung
  verpflichtet  ist  (Anm.  7),  hat  sie
vielmehr  nur  die  Kosten  hierfür  herzugeben,
  so  hat  die  Pol  Behörde  festzustellen,
  was  herzustellen,  und  welcher
Kostenbetrag  hierzu  erforderlich  ist,  die
Kommunalaufsichtsbehörde  aber
die  Hergabe  dieser  Kosten  als  eine  der
Gemeinde  gesetzlich  obliegende  Leistung
festzusetzen.  Diese  Festsetzung  kann  dann
nötigenfalls  einer  Zwangsetatisierung
zur  Grundlage  dienen  OVG.  28.  Mai
95  (XXVIII  96)

*)  Der  Regierungspräsident  ist  an
Stelle  der  Bezirksregierung  getreten
LVG.  §  18.  Dieselbe  Befugnis  steht
gegenüber  den  ländlichen  Kommunalund
  Polizeibezirken  (Gemeinden,  Gutsbezirken,
  Amtsbezirken,  Amtern  und
Bürgermeistereien)  den  Landräten  als
Aufsichtsbehörden  zu  OVG.  26.  Nov.  90
u.  11.  März  91  (XX  65  u.  71),  3.  Febr.
u.  21.  März  94  (XXVI  137  u.  140).

10)  Die  Anstellung  der  Poldistrikts-Kommissarien
  beruht  auf  der  K  O.  10.  Dez.
36(Anlage  C).  Sieheauch  OVG.  27.Okt.
91  (XXII  227).  Der  Staat  trägt  nur
die  Amtsunkosten  der  PolDistriktskommissarien.
  Die  durch  ihre  Verwaltung
entstehenden  mittelbaren  PolKosten
(Anm.  7)  haben  die  Gemeinden  und
Gutsbezirke  zu  tragen  OVG.  19.  Jan.
00  (XXXVI  150).

11)  Die  Bestätigung  steht  der  Pol.=Aufsichtsbehörde
  zu  (Reg  Präs.,  Landrat).
  Dies  bezieht  sich  aber  nur  auf
die  PolExekutivbeamten,  nicht  auf  die
polizeilichen  VerwBeamten  (Sekretäre,
Kanzlisten,  Boten  u.  dergl.).

12)  Abgeändert  LVG.  8  143,  144  (Anlage
  H).  Hiernach  bedürfen  ortspoliz.
Vorschriften  (der  OPolBeh.)  in  Städten
der  Zustimmung  des  Gemeindevorstandes,
  soweit  sie  nicht  zum  Gebiete  der
Sicherheits  Pol.  gehören.  Andernfalls
genügt  die  Anhörung  des  Gemeinde-37