3. Gesetz über die Polizeiverwaltung 11. März 50. 35
stehenden gesetzlichen Bestimmungen wegen Anstellung von Polizei-Kommissarien
werden hierdurch nicht berührt.
Ebenso bleiben vorläufig die
Distrikts-Kommissarien in der Provinz Posen 10) in Wirksamkeit.
Die Ernennung aller Polizei-Beamten, deren Anstellung den Gemeindebehörden
zusteht, bedarf der Bestätigung 11) der Staatsregierung.
8 5. Die mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten Behörden
sind befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande 12), ortspolizeiliche,
für den Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erzu
gewähren Vf. 7. Dez. 99 (Nr. L 3
Anl. E.
8) Unter diesen Einrichtungen sind
solche zu verstehen, die den Betrieb der
Pol Verw. betreffen und deren Kosten
daher unmittelbare Kosten der Pol.=Verw.
(Anm. 7) sind.
Hierher gehört auch die Bestimmung
der Zahl und Art der anzustellenden
Polizeibeamten und ihrer Gehälter
OVG. 21. März 94 (XXVI 138),
1. Mai 94 (XXVII 82), die aufrecht
erhalten ist im Kommunalbeamten G.
30. Juli 99 (GS. 141) § 11. — Das
Halten des „Centralpolizeiblatts“ ist
ebenfalls eine Einrichtung, die von der
Aufsichtsbehörde verlangt werden kann.
Diese ist auch befugt, die Uniformierung
der PolBeamten, insbesondere
auch der städtischen Nachtwächter auf
Kosten der Gemeinde anzuordnen OVG.
16. März 00 (Pr BBl. XXII 46). —
Verpflichtung der Pol Beamten zum
Uniformtragen Vf. 18. Jan.82 (Anlage
Oyjund Vf. 22. Nov. 86 (MB. 246), Uniform
der Pol Präsidenten, Polirektoren,
Pol Räte und Polfssessoren Vf.
7. Okt. 14 (KA. XI 976), Uniform der
Exekutivbeamten der Königlichen Pol.=Verw.
Regl. 11. Mai 68, AO. 13. Juni
94 (Anlage D), Uniform der städtischen
Pol Beamten AO. 1. Juni 95, Vf. 13.Okt.
95 u. 13. Febr. 96 (Anlage b), Uniform
der ländlichen Pol Beamten KO. 30. Mai
74 (Anlage F). — Waffengebrauch
der Polizeiexekutivbeamten Nr. 4 Anl. B
Anm. 15. — Die Erhaltung einer poliz.
Zwecken dienenden Gemeindeanstalt
(Anm. 7) im polizeigemäßen Zustand
kann der Gemeinde nur von der OPol.-Behörde
aufgegeben werden, die dann
ihre Anordnung durch Zwangsmittel
gemäß LVG. 8 127, 132 durchsetzen
kann. Wird eine solche Einrichtung oder
ihre Vervollständigung notwendig, ohne
daß die Gemeinde gesetzlich, statutarisch
oder herkömmlich zur selbsttätigen Herstellung
verpflichtet ist (Anm. 7), hat sie
vielmehr nur die Kosten hierfür herzugeben,
so hat die Pol Behörde festzustellen,
was herzustellen, und welcher
Kostenbetrag hierzu erforderlich ist, die
Kommunalaufsichtsbehörde aber
die Hergabe dieser Kosten als eine der
Gemeinde gesetzlich obliegende Leistung
festzusetzen. Diese Festsetzung kann dann
nötigenfalls einer Zwangsetatisierung
zur Grundlage dienen OVG. 28. Mai
95 (XXVIII 96)
*) Der Regierungspräsident ist an
Stelle der Bezirksregierung getreten
LVG. § 18. Dieselbe Befugnis steht
gegenüber den ländlichen Kommunalund
Polizeibezirken (Gemeinden, Gutsbezirken,
Amtsbezirken, Amtern und
Bürgermeistereien) den Landräten als
Aufsichtsbehörden zu OVG. 26. Nov. 90
u. 11. März 91 (XX 65 u. 71), 3. Febr.
u. 21. März 94 (XXVI 137 u. 140).
10) Die Anstellung der Poldistrikts-Kommissarien
beruht auf der K O. 10. Dez.
36(Anlage C). Sieheauch OVG. 27.Okt.
91 (XXII 227). Der Staat trägt nur
die Amtsunkosten der PolDistriktskommissarien.
Die durch ihre Verwaltung
entstehenden mittelbaren PolKosten
(Anm. 7) haben die Gemeinden und
Gutsbezirke zu tragen OVG. 19. Jan.
00 (XXXVI 150).
11) Die Bestätigung steht der Pol.=Aufsichtsbehörde
zu (Reg Präs., Landrat).
Dies bezieht sich aber nur auf
die PolExekutivbeamten, nicht auf die
polizeilichen VerwBeamten (Sekretäre,
Kanzlisten, Boten u. dergl.).
12) Abgeändert LVG. 8 143, 144 (Anlage
H). Hiernach bedürfen ortspoliz.
Vorschriften (der OPolBeh.) in Städten
der Zustimmung des Gemeindevorstandes,
soweit sie nicht zum Gebiete der
Sicherheits Pol. gehören. Andernfalls
genügt die Anhörung des Gemeinde-37