282 Ersatz der Auflassungserklärungen durch Urtheil. (8 51.
thümer gegenüber die Vermuthung des § 891 B. G. B. zur Seite
steht und eine Bezugnahme auf das Grundbuch zum Nachweise genügt.
Hieran reiht sich die Frage über die Rechtsverhältnisse,
welche eintreten, wenn der Verurtheilte im kritischen Zeitpunkt
nicht als Eigenthümer eingetragen ist.?)
In der Regel liegt eine Rechtsnachfolge vor, indem der Schuldner
nach Rechtshängigkeit des Prozesses bezw. nach dessen Rechtskraft verstorben
oder das Grundstück veräußert bezw. eine Vermögensübergabe
stattgefunden hat.
Möglich ist es aber auch, daß der Schuldner nur einen obligatorischen
Anspruch auf Erwerb des Eigenthums hat, seine Eintragung
als Eigenthümer aber nicht bewirken läßt, um die Verwirklichung des
ergangenen Urtheils zu verhindern.
Diese Thatbestände führen zu folgenden Betrachtungen:
a) Bei Rechts- a) Die vorhergehende Eintragung des Schuldners ist nicht ernachfolge
forderlich bei der Rechtsnachfolge kraft Erbgangs, wie oben
kraft Erb= S. 119f., 275 bereits ausgeführt worden ist.“) Freilich wird der obgangs.
siegende Berechtigte die Legitimation des verurtheilten Erben nachzuweisen
haben.#½)
b) Fälle des b) Der Schuldner ist außerhalb der Fälle des Erbgangs
Berichti- Eigenthümer geworden, aber nicht eingetragen, oder er ist
Lungsver= Eigenthümer geblieben, weil der ihm nachfolgende Bucheigenthümer
fahrens. wegen Nichtigkeit der dinglichen Einigung oder aus andern Gründen
wahres Eigenthum nicht erworben hatte. Dann hat der obsiegende
Kläger im Wege des Berichtigungsverfahrens die Möglichkeit,
in Gemäßheit des § 14 R.G.B.O. die Eintragung seines Schuldners
herbeizuführen. 1)
e) Weiterver= c) Der Schuldner hat im Laufe des Rechtsstreits das Grundäußerungdes
stück veräußert und der dritte Erwerber ist als Eigenthümer
Grundstücks. eingetragen. Das Gesetz giebt folgende Rechtshilfe:
o) Der Kläger kann sich gegen die Nachtheile einer anderweiten
Eigenthumseintragung durch Bewirkung einer Vormerkung
schützen. Diese macht das Grundstück zu einer im Streit
befangenen Sache, sodaß das gegen den Veräußerer ergangene
") Ueber das bisherige Preuß. Recht ogl. Oberneck S. 241—23.
o) Vgl. 8 41 R. G. B.O.
10) Vgl. darüber § 36 R.G.B.O. und oben S. 119, 166.
) Vgl. oben S. 281.