200 Oberstrichterliche Entscheidungen.
des Arrestbeschlusses angeordnet, welche die Garantie bietet,
daß der Arrestbefehl auch wirklich in seine Hände
gelange. Diese aber liegt, wenn nicht bereits der Hauptprozeß
anhängig war und in diesem die Art der Zustellung
schon ihre Regelung gefunden hatte, in der Einhaltung
der allgemeinen Vorschriften über die Zustellungen (Gruchot,
Bd. 32 S. 795). Dazu kommt dann die Bestimmung
in § 671 der allgemeinen die Zwangsvollstreckung
betreffenden Vorschriften, daß keine Zwangsvollstreckung
vollzogen werden dürfe, wenn nicht zuvor schon die Zustellung
des Urtheils, an dessen Stelle hier der Arrestbefehl
getreten ist, erfolgt war oder wenigstens gleichzeitig
vorgenommen wurde. Daß diese Vorschrift bei Pfändung
von Geldforderungen ausgeschlossen wäre, ist weder in
§ 730 noch sonst wo gesagt, ergibt ssich auch nicht von
selbst aus ersterer Stelle, zumal der Ausschluß, wenn
wirklich gewollt, alsdann auch auf Forderungspfändungen
zum Vollzuge von Urtheilen als gegeben angenommen
werden müßte.
Durch das Gesetz vom 30. April 1886 ist hieran
wohl in soferne eine Aenderung eingetreten, als nunmehr,
modifizirend die Bestimmung des § 671 Abs. 1 (Gaupp,
Komm. zu § 809; Gruchot, Bd. 32 S. 770, 779,
814; Busch, Ztschr. Bd. 10 S. 162, 276), unter bestimmten
Cautelen der Arrestvollzug der Zustellung des
Arrestbefehls vorangehen kann. Allein bezüglich der
Nothwendigkeit und der Art der Zustellung des Arrestbefehls
ist an den bis dahin bestandenen Bestimmungen
nichts geändert worden. Da gerade die Mißstände,
welche die Zustellung des Arrestbefehls an einen im
Ausland wohnenden Schuldner innerhalb der in 8 809
Abs. 2 bestimmten Frist in der Praxis mit sich brachte,
eines der Hauptmotive gebildet haben, zu einer Modifikation
der Civilprozeßordnung zu schreiten (Gruchot,
Bd. 32 S. 770, 771, 796; Busch, Bd. 9 S. 422, 545),
so liegt hierin der sicherste Beleg, daß die Zustellung