Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

200  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

des  Arrestbeschlusses  angeordnet,  welche  die  Garantie  bietet,
  daß  der  Arrestbefehl  auch  wirklich  in  seine  Hände
gelange.  Diese  aber  liegt,  wenn  nicht  bereits  der  Hauptprozeß
  anhängig  war  und  in  diesem  die  Art  der  Zustellung
schon  ihre  Regelung  gefunden  hatte,  in  der  Einhaltung
der  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Zustellungen  (Gruchot,
  Bd.  32  S.  795).  Dazu  kommt  dann  die  Bestimmung
  in  §  671  der  allgemeinen  die  Zwangsvollstreckung
betreffenden  Vorschriften,  daß  keine  Zwangsvollstreckung
vollzogen  werden  dürfe,  wenn  nicht  zuvor  schon  die  Zustellung
  des  Urtheils,  an  dessen  Stelle  hier  der  Arrestbefehl
  getreten  ist,  erfolgt  war  oder  wenigstens  gleichzeitig
vorgenommen  wurde.  Daß  diese  Vorschrift  bei  Pfändung
von  Geldforderungen  ausgeschlossen  wäre,  ist  weder  in
§  730  noch  sonst  wo  gesagt,  ergibt  ssich  auch  nicht  von
selbst  aus  ersterer  Stelle,  zumal  der  Ausschluß,  wenn
wirklich  gewollt,  alsdann  auch  auf  Forderungspfändungen
zum  Vollzuge  von  Urtheilen  als  gegeben  angenommen
werden  müßte.

Durch  das  Gesetz  vom  30.  April  1886  ist  hieran
wohl  in  soferne  eine  Aenderung  eingetreten,  als  nunmehr,
modifizirend  die  Bestimmung  des  §  671  Abs.  1  (Gaupp,
Komm.  zu  §  809;  Gruchot,  Bd.  32  S.  770,  779,
814;  Busch,  Ztschr.  Bd.  10  S.  162,  276),  unter  bestimmten
  Cautelen  der  Arrestvollzug  der  Zustellung  des
Arrestbefehls  vorangehen  kann.  Allein  bezüglich  der
Nothwendigkeit  und  der  Art  der  Zustellung  des  Arrestbefehls
  ist  an  den  bis  dahin  bestandenen  Bestimmungen
nichts  geändert  worden.  Da  gerade  die  Mißstände,
welche  die  Zustellung  des  Arrestbefehls  an  einen  im
Ausland  wohnenden  Schuldner  innerhalb  der  in  8  809
Abs.  2  bestimmten  Frist  in  der  Praxis  mit  sich  brachte,
eines  der  Hauptmotive  gebildet  haben,  zu  einer  Modifikation
  der  Civilprozeßordnung  zu  schreiten  (Gruchot,
Bd.  32  S.  770,  771,  796;  Busch,  Bd.  9  S.  422,  545),
so  liegt  hierin  der  sicherste  Beleg,  daß  die  Zustellung