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Herrschaft bis zur Grenze des Amts Großenhayn in der Gegend von
Ortrand. Ortrand und die Straße von diesem Orte über Märzdorf,
Stolzenhayn und Gröbeln nach Mühlberg mit allen Ortschaften, durch
welche diese Straße geht, gelangen dergestalt an Preußen, daß kein Theil der
genannten Straße ausserhalb des Preußischen Gebiets bleibt. Von Gröbeln
an wird die Grenze bis zur Elbe bei Fichtenberg gezogen, und folgt der
Grenze des Amts Mühlberg. — Fichtenberg wird Preußisch.
Von der Elbe bis zur Grenze des Stifts Merseburg wird die Linie
auf die Weise bestimmt, daß die Aemter Torgau, Eilenburg und Delitsch
Preußisch werden, die Aemter Oschatz, Wurzen und Leipzig hingegen
bei Sachsen verbleiben. Oie Linie folgt den Grenzen dieser Aemter, indem
sie jedoch einige Enclaven und Halb--Enclaven abschneidet. Die Straße von
Mühlberg nach Eilenburg ist ganz auf Preußischem Gebiete.
Bon Podelwitz, welches zu dem Amte Leipzig gehört, und bei
Sachsen verbleibt, bis nach Eytra, welches diesem ebenfalls verbleibt, durch-
schneidet die Linie das Stift Merseburg dergestalt, daß Breitenfeld,
Hänichen, Groß= und Klein-Dolzig, Mark-Ranstädt und Knaut-
Nauendorf bei Sachsen bleiben, Modelwitz, Schkeuditz, Klein-Lie-
benau, Alt-Ranstädt, Schkölen und Zietschen an Preußen fallen.
Von da an durchschneidet die Linie das Amt Pegau, zwischen dem
Floßgraben und der weißen Elster. Der erstere wird von dem Punkte an,
wo er sich unterhalb der Stadt Crossen, die zum Amte Haynsberg gehört,
von der weißen Elster trennt, bis zu dem Punkte, wo er sich unterhalb
der Stadt Merseburg mit der Saale vereinigt, in seinem ganzen Laufe
zwischen diesen beiden Stadten, und mit seinen beiden Ufern zu dem Preußi-
schen Gebiete gehören.
Von da, wo die Grenze an die des Stifts Zeitz stößt, wird sie dieser
folgen bis zu der Altenburgschen Grenze bei Luckau. Die Grenzen des
Neustädter Kreises, der ganz an Preußen übergeht, bleiben unverändert.
Die Voigtländischen Enclaven im Reußischen, nemlich Gefäll,
Blintendorf, Sparenberg und Blankenburg sind in dem Antheile
Preußeus mit begriffen.
Da des Königs von Sachsen Mazestät auf alle Distrikte und Gebiete, die
auperhalb dieser Linie liegen, Verzicht geleistet haben, so begreift die gegen-
wärtige