328 Secchster Abschn.: Die Landesverwaltg. III, 2. Wirtsch. Verwaltg. Einz. Erwerbszweige. § 113.
kreise wahrzunehmen und die ihnen besonders übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen. Mit
ihrer Zustimmung kann ihnen die Verwaltung oder die Aussicht über die Verwaltung von
Anstalten und Einrichtungen übertragen werden, die zur Förderung des Handels, der In-
dustrie und der Gewerbe bestehen. Zu diesen Anstalten gehören insbesondere die Börsen
(§ 107 oben). Ferner obliegt ihnen die Erstattung eines Jahresberichtes an das Mini-
sterium „über die Verhältnisse und Bedürfnisse des Handels, der Industrie und der Ge-
werbe“. Sie stehen im Verkehre mit den Bezirksgremien?).
Jede Handels= und Gewerbekammer besteht aus zwei Abteilungen, der Handels-
kammer für Handel und Industrie, und der Gewerbekammer für die übrigen Gewerbe.
Die Abteilungen haben mindestens vier Mitglieder, die am Sitze der Kammer gewählt
werden 2), und auswärtige Mitglieder (Abteilungsvorsitzende der Gremien).
Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte erneuert.
Das Staatsministerium des Innern kann mit königlicher Genehmigung die Handels-
und Gewerbekammern auflösen und deren neue Bildung anordnen.
Jede Abteilung der Handels= und Gewerbekammer wählt aus ihrer Mitte durch
einfache Stimmenmehrheit ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Der Vor-
sitzende der Handelsabteilung ist zugleich Vorstand der Handels= und Gewerbekammer.
Diese Wahlen gelten auf drei Jahre.
Die Handels= und Gewerbekammer wählt sich einen fachwissenschaftlich gebildeten
Sekretär, der nicht Mitglied der Kammer ist, und das erforderliche Hilfspersonal ).
Den Bezirksgremien liegt die Förderung und Vertretung der gewerblichen,
industriellen und Handelsinteressen ihrer Bezirke in ähnlicher Weise ob, wie den Handels-
und Gewerbekammern in Ansehung des Regierungsbezirkes.
Die Bezirksgremien sollen regelmäßig gleich den Kammern zwei Abteilungen haben;
jedoch ist auch die Bildung nur einer Abteilung zulässig. Ihre Einrichtung entspricht
jener der Kammern.
Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind nach §#§ 103 ff.
der Reichsgewerbeordnung (Gesetz vom 26. Juli 1897, R.-G.-Bl. S. 663)") Hand-
1) Ueber die Bestellung von Handelsmäklern und Sensalen Meber VI S. 638. § 6 der
Zuständigkeitsordnung vom 24. Dez. 1899. Vgl. auch Bek. vom 27. Dez. 1900 (G.V.Bl. 1901
S. 6) über die Handelsregister.
2) Wahlberechtigt zur Handelsabteilung sind alle Personen, die am Kammersitze ein Gewerbe
treiben, das zur Gewerbesteuer angelegt ist, und als Inhaber oder persönlich haftende Teilhaber
der Firma im Handelsregister eingetragen sind, Apotheker ausgenommen; ferner die Vorstands-
mitglieder von A-ktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften, welche Handelsgeschäfte
treiben, sofern erstere am Rammersitze wohnen und letztere daselbst ihren Geschäftssitz haben. Wahl-
berechtigt zur Gewerbeabteilung sind alle übrigen Personen, welche am Kammersitze ein selbständiges
Gewerbe treiben und an Gewerbesteuer (je nach der Ortsbevölkerung bis 4000, bis 20 000, über
20 000 Seelen) 3, 4 oder 5 Mark entrichten.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten männlichen Geschlechts, welche das 30. Lebensjahr zu-
rückgelegt haben, im Regierungsbezirke wohnen und die Wahlfähigkeit drei Jahre (jetzt oder früher)
besessen haben. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und richterlich ausgesprochene Beschränkung in
der Verfügung über das Vermögen schließen von der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit aus.
Direkte Wahl unter Leitung eines Kommissärs der Kreieregierung für die beiden Kategorien
getrennt. Zwischenwahlen durch Kooptation. Ablehnung und bezw. Rücktritt statthaft bei Wieder-
wahl, wegen zurückgelegten 60. Jahres und erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkcit, sonst
nur mit Genehmigung der Kammer „aus triftigen Gründen“ (§ 7).
3) Nach § 14 ernennt die Kreisregierung für jede RKammer einen k. Kommissär, der berech-
tigt ist, an den Sitzungen teilzunehmen und jeder Zeit das Wort zu verlangen.
Die Kosten der Handels= und Gewerbekammern werden durch Zuschüsse aus Kreis= und
Zentralfonds und durch Beiträge der Wahlberechtigten, im Bedürfnisfalle auch der Bezirksgremien
gedeckt. Näheres §§ 9—13 der M.O., deren Revision in Aussicht steht.
4) Hiezu Zuständigkeits V. O. vom 29. Okt. 1897 (G. . Bl. S. 355) und Min.Bek. vom 11.
Dez. 1899 (G.V. Bl. S. 1000); G. Rohmer, die Handwerkernovelle, München 1898.