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g. 29.
Dagegen soll in den, durch die neue Eintheilung des Staats, diesen
Provinzen noch zugetheilten Landstrichen, so wie in allen andern, vorstehend
nicht genannten Theilen des Staats, wo der Privatverkehr neben den erwähn-
ten Maaßen und Gewichten, auch den Gebrauch einzelner Provinzialmaaße
und Gewichte erfordert, dieser Gebrauch von Privatverkehr vorlaufig noch
nachgegeben werden. Es müssen aber durch die betreffenden Regierungen,
die Verhältnisse dieser Provinzialmaaße und Gewichte zu den gesetzlichen,
genau ausgemittelt, bei Unserm Ministerium der Finanzen und des Handels
zur Prüfung eingereicht, das richtige Verhältniß dem Publikum bekannt
gemacht, und hiernächst, jedes dieser Maaße und Gewichte, von den betreffen-
den Eichungsämtern gestempelt werden.
. 30.
Andere Provinzialmaaße und Gewichte als diesenigen, deren Ge-
brauch hiernach vorläufig noch gestattet werden wird, sind nicht stempelfähig.
. 31.
Die §. 1. der Maaß= und Gewicht-Ordnung vom heutigen Tage zu
verfertigenden Original-Maaße und Gewichte, welche künftig die einzige
Grundlage des ganzen Preußischen Maaß= und Gewicht-Systems seyn sollen,
sind allein und ganz genau nach vorstehenden Vorschriften, und hiermit gesetz-
lich bestimmten Verhältnissen auszuarbeiten, ohne Rücksicht, was sonst für
Maaße und Gewichte gebraucht worden seyn mochten.
Berlin, den 10ten Februar 1816.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann.
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen.