Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

176  Anulage  3.  Der  Staatshaushalt  und  seine  Kontrole.

 

Artikel  36.

Nachweisung  der  vom  Staate  erworbenen  beweglichen  und  unbeweglichen
  Sachen.

Alle  für  Rechnung  des  Staats  oder  der  Staatsanstalten  angekauften
  Gegenstände  müssen  entweder  bei  Verausgabung  der
Geldbeträge  als  unmittelbar  verwendet  dargethan  oder  in  einer
besonderen  Naturalrechnung  in  Einnahme,  beziehungsweise  soferne
sie  aus  Grundstücken,  Gebäuden,  Berechtigungen  oder  Geräthschaften
bestehen  oder  zu  Sammlungen  gehören,  in  den  betreffenden  Rechnungen.
  Güterverzeichnissen  oder  Inventarien  in  Zugang  nachgewiesen
  werden.

Solche  Gegenstände  dürfen  nur  nach  den  hierüber  bestehenden
besonderen  Vorschriften  in  Abgang  genommen  werden.

Artikel  37.
Gnadenakte.

Im  Gnadenwege  zu  bewilligende  Nachlässe  an  Einnahmen
und  gnadenweise  eintretende  Erhöhungen  von  Ausgaben  bedürfen
Unserer  Genehmigung  oder  der  Genehmigung  der  von  Uns  hiezu
als  zuständig  erklärten  Staatsstellen.

Ersatzverbindlichkeiten,  welche  die  Oberrechnungskammer  durch
endgiltigen  Bescheid  auferlegt  hat,  dürfen  nur  mit  Unserer  besonderen
  Genehmigung  erlassen  werden.

Artikel  38.

Organisationen,  welche  Einfluß  auf  die  Erhöhung  des  Ausgabeetats
  haben,  können  nicht  in  Vollzug  gesetzt  werden,  bevor  sie
von  den  Ständen  gutgeheißen  sind,  auch  wenn  die  Erhöhung  der
Ausgaben  erst  in  einer  künftigen  Budgetperiode  hervortreten  sollte.

 

Druck  von  Breitkopf  und  Härtel  in  Leipzig.