Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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dennoch entweder in den Provinzialsteuerrollen als baͤuerliche Stellen 
nicht katastrirt, oder erst nach der obengedachten Normalzeit etablirt 
sind, wenn auch die Besitzer derselben, gleich den wirklichen Bauern, 
gutsherrliche und öffentliche Lasten abführen müssen: " 
S) diejenigen Hôfe, zu deren Einziehung die Regierungen den Konsens er- 
theilt haben. 
Artikbel 6. 
Wenn die Stelle an sich dem Edikt unterliegt; so kommt es nicht dar- 
auf an, ob sie zu einer Kämmerei, geistlichen Stiftung oder zu einer Do- 
maine, zu einem Ritter= oder zu irgend einem andern Privatgute, z. B. zu 
einem Köllmischen Gute in Preußen, oder zu einer Scholtisey in Schlesien, 
gehörig ist, indem auf alle mit den obgedachten Eigenschaften versehenen 
Nahrungen das Edikt Anwendung findet. 
Artikel 7. 
Pfarr= und Kirchenländereien, wenn sie gleich in Kultur gegeben, oder 
verpachtet sind, desgleichen Pfarrbauerhöfe, unterliegen dem Edikt nicht. 
Artikel 8. 
Sind mit einem Bauerhofe besondere nicht auf dem Landbau, sondern 
auf andere Nahrungen abzweckende Etablissements oder Gerechtigkeiten, als 
Mühlen, Schmieden, Krügen u. s. w. verbunden; so finden die Vorschriften 
des Edikts zwar auf die Bestandtheile des Bauerhofes Anwendung, wegen 
der zugelegten Nahrungen und deren Zubehör, behält es aber bei dem beson- 
dern deshalb bisher bestandenen Rechtsverhältniß, sein Bewenden. 
Artikel 9. 
Zu dem F. 5. Wenn glesch in diesem F. bestimmte Frist zur gütlichen Vereinigung 
verstrichen ist; so wollen Wir doch vor der Hand noch die Auseinandersetzun- 
gen von Amtswegen nicht vornehmen lassen. Sobald aber einer von beiden 
Theilen und selbst ein dienstpflichtiger Einsasse bei der Generalkommission dar- 
auf anträgt, muß diese sie durch zu ernennende Kommissarien bewirken lassen, 
und kann nur eine Suspension der Regulirung in den Fällen statt finden, 
wo nach den gesetzlichen Vorschriften eine Suspension des Prozesses statt findet. 
Es stehet auch nach wie vor den Interessenten frei, ohne Mitwirkung 
der verordneten Behörde, sich gütlich auseinander zu setzen. Es muß aber 
in jedem Falle der Auseinandersetzungsprozeß gerichtlich vollzogen und der Ge- 
neralkommission zur Prüfung und Bestätigung eingereicht werden. 
Artikel 10. 
Zu dem F. 6. Unter den Litt. a. No. 3. bemerkten Abgaben, welche durch die edikt- 
mäßige Entschädigung ausgeglichen werden, sind auch der an den Gutsbe- 
sitzer zu entrichtende Fleischzehent, er mag in natura oder in Gelde entrich- 
tet werden, und die Rauchhühner begriffen. 
* Arti-
	        
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