Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

—  3  —

setzung  sind  lediglich  (s.  jedoch  Alin.  2)  Civilgerichtsbehbrden  zuständig.  Es
kann  jedoch  die  Aufbringung  eines  Vormerks  siber  Wiederincourssehung  nur  nach
vorgängiger  Prüfung  der  Legitimation  des  Antragstellers  und  überhaupt  nicht
eher  verfügt  werden,  al  bis  liquid  vorliegt,  entweder,  daß  der  Antragsteller
diejenige  Person  ist,  zu  deren  Gunsten  das  betreffende  Hapier  außer  Cours  gesezt
  worden,  oder  daß  die  Rechte  dieser  Person  an  dem  Papiere  in  rechtöbeständiger
  Weise  auf  den  Antragsleller  übergegangen  sind.

Allen  übrigen  öffentlichen  Behörden  des  Inlands  steht  die  Befugniß  zur
Aufbringung  von  Vormerken  über  Außercourssetzung  bezüglich  solcher  Papiere
(K.  1)  zu,  welche  sie  selbst  auf  eigenen  Namen  besitzen  oder  für  Andere  aufzubewahren
  haben;  sie  sind  aber  nur  berechtigt,  dieselben  in  anomymer  Form  d.  h.
nicht  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  (F.  3)  zu  bewirken.  Die  Wiederincourösetzung
  kann  solchenfallo  nur  durch  dieselbe  Behörde  erfolgen,  welche  die
Außercourssetzung  bewirkt  hat.

Außer=  und  Wiederincourssetzungs=  Vormerke  welche  von  Privatpersonen
oder  von  nicht  zuständigen  Behörden  aufgebracht  werden,  sind  als  nicht  vorhanden
  anzusehen.

F.  6.

Rechtsgültig  außer  Cours  gesetzte  Papiere  können  nur  diejenigen,  für  welche
sie  außer  Cours  gesetzt  worden  sind,  und  deren  Rechtsnachfolger  von  jedem  dritten
  Besitzer  sowohl  mit  dinglichen  als  mit  persönlichen  Klagen,  wie  sie  nach  der
Natur  des  grade  vorwaltenden  Verhältnisses  auch  bei  Mobilien  anderer  Art
rechtlich  statthaft  sein  würden,  zurückgefordert  werden.

8.  7.

Werden  außer  Cours  gesetzte  Werthpapiere  rückzahlbar,  so  darf  das  darin
verbrieste  Kapital  dem  Vorzeiger  erst  dann  ausgezahlt  werden,  wenn  dieselben
wieder  in  Cours  geseht  worden  sind.  Ebenso  dürfen  auf  Vorzeigung  von  außer
Coure  gesetzten  Zinsleisten  neue  Zinscoupons  nicht  eher  ausgereicht  werden,
als  bis  die  betreffenden  Außercouresetzungs  vormerke  wieder  aufgehoben  worden
  sind.

S.  8.

Mit  der  rechtsgültigen  Wiederincourssetzung  fallen  die  oben  unter  Ih.  6
und  7  geordneten  Wirkungen  der  Außercourssezung  hinweg  und  es  nehmen
17