Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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. 16. 
Eine Landwehrkompagnie des 2ten Aufgebots: 
1 Kapitain, 
1 Premier-Lieutenant, 
3 Sekonde-Lieutenants, 
22 Unteroffizieren, worunter 2 Artillerie-Unteroffiziere, 
4 Spielleuten, 
300 Landwehrmennern, 
25 Artilleristen, 
in Summa 351 Köpfen erel. Offiziere. 
&. 17. 
Die Kompagnien und Schwadrons sind aus der gegenwärtig vorhan- 
denen Mannschaft so stark als möglich zu formiren, demnächst aber jedes 
Jahr außer dem Ersatz des etwanigen Abganges durch die nach ihrem Alter 
zur Landwehr gehörigen Leute bis zur vorgeschriebenen Zahl zu verstärken. 
. 18. 
Bei Gelegenheit der neuen Formation muͤssen auch die Leute, die aus 
fremden Kreisen und außer den neuen, den Regimentern zugehoͤrigen Ergaͤn- 
zungsbezirken ihren Aufenthalt haben, nach und nach ausgetauscht und den 
Regimentern uͤberwiesen werden, zu denen sie kuͤnftig gehoͤren sollen. 
19 
  
Der Staab eines Bataillons bes lsten Aufgebots soll in Friedenszeiten 
bestehen aus: 
#.o# 
Kommandeur, 
Adjudanten, der auch Rechnungsführer ist, 
Bataillons-Chirurgus, 
Bataillons-Tambour, 
Bataillons-Schreiber, 
Buüchsenschmidt. 
——S——— 
. 20. 
Der Staab eines Bataillons des 2ten Aufgebots soll in Friedenszeiten 
bestehen aus: 
1 Kommandeur, 
1 Adjudanten. 
. 21. 
Der Regiments-Kommandeur führt im Frieden auch das tsite Batail- 
lon des Regiments, bei den Uebungen kann er dazu einen Kapitain bestimmen. 
. 22. 
Eine Kavallerie-Schwadron des 1sten und 2ten Aufgebots soll beste- 
hen aus: 
1 Ritt-
	        
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