Von den possessorischen Rechtsmittels. 39
nun auch hier zur Begründung der remed. retin.
posses. gegenwärtiger Besitz gefordert wird, so
kann darunter nicht ein mit der Klagstellung zusammentreffender
Zustand der Rechtsausübung, vielmehr
nur die Hinweisung auf einzelne Rechtsausübungs-Handlungen,
welche der Klage vorhergiengen,
gedacht werden. Hierbei entstehen nun die
Fragen: genügt die Hinweisung auf eine einzige
nächstvorhergegangene Ausübungshandlung, oder
wie viele derselben müssen angeführt werden? auf
welchen Zeitraum darf in dieser Bezugnahme auf
vorhergegangne Besitzhandlungen zurückgegangen
werden? ist es ein Hinderniß der possessorischen
Klage, wenn in den nächstvorhergegangenen Ausübungsgelegenheiten
die Ausübung nicht stattgefunden
hatte? — Durch analoge Anwendung der
vom Besitze an körperlichen Sachen und vom interdictum
uti possidetis geltenden Grundsätze
läßt sich eine befriedigende Antwort auf diese Fragen
nicht finden, weil dieselben dort, wegen der
wesentlichen Verschiedenheit der faktischen Grundlage,
nicht gleichmäßig vorkommen und eben deßwegen
in den Rechtsquellen die Entscheidungsnorm
fehlt. — Zwar scheint die dritte der aufgestellten
Fragen nach Analogie dessen, was vom Besitze
an unbeweglichen Sachen gilt, verneint werden
zu müssen, indem bekanntlich der Besitz von Immobilien
dadurch allein, daß der Besitzer die
Sache lange Zeit hindurch weder selbst noch durch
Mittelspersonen betreten hat, keineswegs verloren
geht. Aber der Fall der quasi possessio bei
Reallasten hat so wesentliche Besonderheiten, daß
die fragliche analoge Anwendung nicht stattfinden