Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Von  den  possessorischen  Rechtsmittels.  39

nun  auch  hier  zur  Begründung  der  remed.  retin.
posses.  gegenwärtiger  Besitz  gefordert  wird,  so
kann  darunter  nicht  ein  mit  der  Klagstellung  zusammentreffender
  Zustand  der  Rechtsausübung,  vielmehr
  nur  die  Hinweisung  auf  einzelne  Rechtsausübungs-Handlungen,
  welche  der  Klage  vorhergiengen,
  gedacht  werden.  Hierbei  entstehen  nun  die
Fragen:  genügt  die  Hinweisung  auf  eine  einzige
nächstvorhergegangene  Ausübungshandlung,  oder
wie  viele  derselben  müssen  angeführt  werden?  auf
welchen  Zeitraum  darf  in  dieser  Bezugnahme  auf
vorhergegangne  Besitzhandlungen  zurückgegangen
werden?  ist  es  ein  Hinderniß  der  possessorischen
Klage,  wenn  in  den  nächstvorhergegangenen  Ausübungsgelegenheiten
  die  Ausübung  nicht  stattgefunden
  hatte?  —  Durch  analoge  Anwendung  der
vom  Besitze  an  körperlichen  Sachen  und  vom  interdictum
  uti  possidetis  geltenden  Grundsätze
läßt  sich  eine  befriedigende  Antwort  auf  diese  Fragen
  nicht  finden,  weil  dieselben  dort,  wegen  der
wesentlichen  Verschiedenheit  der  faktischen  Grundlage,
  nicht  gleichmäßig  vorkommen  und  eben  deßwegen
  in  den  Rechtsquellen  die  Entscheidungsnorm
fehlt.  —  Zwar  scheint  die  dritte  der  aufgestellten
Fragen  nach  Analogie  dessen,  was  vom  Besitze
an  unbeweglichen  Sachen  gilt,  verneint  werden
zu  müssen,  indem  bekanntlich  der  Besitz  von  Immobilien
  dadurch  allein,  daß  der  Besitzer  die
Sache  lange  Zeit  hindurch  weder  selbst  noch  durch
Mittelspersonen  betreten  hat,  keineswegs  verloren
geht.  Aber  der  Fall  der  quasi  possessio  bei
Reallasten  hat  so  wesentliche  Besonderheiten,  daß
die  fragliche  analoge  Anwendung  nicht  stattfinden