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auch außergerschtliche Beschwerden gegen-Verfügungen
des Fürstlichen Appellations-Gerichts
in den zur oberrichterlichen Dijudicatur
und Remedur geeigneten Fällen,
so wie Syndicats-Klagen,
Querelen und Beschwerden über verweigerte,
oder verzögerte Rechts= Pflege gegen
gedachte Justiz-Behörde bei dem Ober=Art.
V.
Alle Erlasse des Ober-Tribunals ergehen
an das Gericht zweiter Instanz,
nemlich an dus Appellations-Gericht zu
Hechingen, indem das Ober-Tribunal
mit den Untergerichten in dem Fürstenthum
Hohenzollern in keiner unmittelbaren Communication
steht-Jene
Erlasse werden in der Form rechtlicher
Verfügungen und nach Maaßgabe
der im Art. II dieser Uebereinkunft sestgesebten
Grundsätzk ausgefertigt:
Art. VI.
Sobald bei dem Appellations= Gericht
zu Hechingen nach gesehlichen Normen die
Berufung an bas Ober-Tribunal eingelegt
ist, so werden von ersterem die Partheien
zu weiterer Behandlung der Sache#
an das Leßtere verwiesen, und es wird
alsdann voa diesem nach dem bei ihm gesehlich
eingeführten und übereingekommenen
Prozeß," Gang weiter verfahren.
ichtigkeits=Art.
Vh.
Nach erfolgter desinitioer Entscheidung
werden von dem Ober-Tribunal die Akten
zu Vollstreckung des Erkenntnisses an das
Fürstliche Appellations. Gericht remittirt,
und von diesem wird die wirkliche Vollstreckung
nach den in dem Fürstenthum“
gesetztichen Formen, und durch die in dem
Lande bestehenden und angeordneten Exekutions-Mittel
besorgt..
Art. VIII..
Es bleibt den Parthelen unbenommen,
wofern die Erebution von Seite der Unter-Behörden
gehindert oder verzögert werden
sollte, sich deßfalls mit einem extrajudiciellen
Rekurs zur geeigneten Remedur
an das Appellations-Gericht und bei
dessen Berweigerung an. das Ober, Tribu,
nal zu wenden.
Art. IX.
In dem nicht zu vermuthenden Falle,
daß die oberstrichterlich erkannte Vollftreckung
von dem Appellations-Gericht
in Hechingen selbst nach einer auf ergriffenen
Rekurs wiederholten Verfügung des
Ober-Tribunals verweigert würde; ist
auf Anzeige des Lehtern von Seite des"
K. Ministerium der Justiz mit der Fürst ich
Hohenzollern'schen obersten Landes = Be,
hörde hierüber Communikation zu pflegen,
damit von Lekterer das Appellations= Ges-