Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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auch  außergerschtliche  Beschwerden  gegen-Verfügungen
  des  Fürstlichen  Appellations-Gerichts
  in  den  zur  oberrichterlichen  Dijudicatur

  und  Remedur  geeigneten  Fällen,
so  wie  Syndicats-Klagen,
Querelen  und  Beschwerden  über  verweigerte,

  oder  verzögerte  Rechts=  Pflege  gegen
  gedachte  Justiz-Behörde  bei  dem  Ober=Art.

  V.

Alle  Erlasse  des  Ober-Tribunals  ergehen

  an  das  Gericht  zweiter  Instanz,

nemlich  an  dus  Appellations-Gericht  zu
Hechingen,  indem  das  Ober-Tribunal
mit  den  Untergerichten  in  dem  Fürstenthum

Hohenzollern  in  keiner  unmittelbaren  Communication
  steht-Jene

  Erlasse  werden  in  der  Form  rechtlicher
  Verfügungen  und  nach  Maaßgabe

der  im  Art.  II  dieser  Uebereinkunft  sestgesebten
  Grundsätzk  ausgefertigt:
Art.  VI.

Sobald  bei  dem  Appellations=  Gericht
zu  Hechingen  nach  gesehlichen  Normen  die
Berufung  an  bas  Ober-Tribunal  eingelegt

  ist,  so  werden  von  ersterem  die  Partheien

  zu  weiterer  Behandlung  der  Sache#
an  das  Leßtere  verwiesen,  und  es  wird
alsdann  voa  diesem  nach  dem  bei  ihm  gesehlich
  eingeführten  und  übereingekommenen

  Prozeß,"  Gang  weiter  verfahren.

ichtigkeits=Art.

  Vh.

Nach  erfolgter  desinitioer  Entscheidung
werden  von  dem  Ober-Tribunal  die  Akten
zu  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  an  das
Fürstliche  Appellations.  Gericht  remittirt,
und  von  diesem  wird  die  wirkliche  Vollstreckung
  nach  den  in  dem  Fürstenthum“
gesetztichen  Formen,  und  durch  die  in  dem
Lande  bestehenden  und  angeordneten  Exekutions-Mittel
  besorgt..

Art.  VIII..

Es  bleibt  den  Parthelen  unbenommen,
wofern  die  Erebution  von  Seite  der  Unter-Behörden
  gehindert  oder  verzögert  werden
sollte,  sich  deßfalls  mit  einem  extrajudiciellen
  Rekurs  zur  geeigneten  Remedur
an  das  Appellations-Gericht  und  bei
dessen  Berweigerung  an.  das  Ober,  Tribu,
nal  zu  wenden.

Art.  IX.

In  dem  nicht  zu  vermuthenden  Falle,
daß  die  oberstrichterlich  erkannte  Vollftreckung
  von  dem  Appellations-Gericht
in  Hechingen  selbst  nach  einer  auf  ergriffenen
  Rekurs  wiederholten  Verfügung  des
Ober-Tribunals  verweigert  würde;  ist
auf  Anzeige  des  Lehtern  von  Seite  des"
K.  Ministerium  der  Justiz  mit  der  Fürst  ich
Hohenzollern'schen  obersten  Landes  =  Be,
hörde  hierüber  Communikation  zu  pflegen,
damit  von  Lekterer  das  Appellations=  Ges-