Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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1) fuͤr Montabaur die Ortschaften Heiligenroth, Groß-Holbach, Kleln-Hob- 
bach, Girod, Virod, Nomborn, Nendershausen, Sorpershausen, Steine- 
frenz, Heilberscheid, Eppenrode; 
2) für limbura die Orce Ahlbach, OberDiefenbach, Nieder, Dlefenbach, Esch= 
ofen, Ennerich, Mublen, Dierkirchen, Dehren, Hosen, Sltedien, Sched- 
rick und Rünkel. 
Die Enrfernung von Koblenz nach Montabaur wird zu. 3 Meilen, die voh- 
Montabaur nach Lmburg ebenfalls zu 3 Meilen angenommen. 
Die durchmarschtrenden Truopen sind gehalten, nach sedem als zum Bezlrk 
gehörig, bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von dem Herzeglich, Nassaulschen 
Beamten, ale der konstituirten Ecappenbebörde, angewiesen wird. 
Arcillerie“, Mumicions= oder andere bedeurende Dransporte werden, so viel es 
tbunlich isn, auf der Straße selbst, oder in deren Nähe untergebrache werden. 
6 Goltten stärkere Truppenmärsche eine größere Ausdehnung der Eeappenbezirke 
erforderlich machen, so wird beshalb für eknzelne Fälle zwischen den Erappenbehörden. 
und den mit der Dielokacion beauftrageen Offizleren besondere BVerabredung gerrof- 
feen werden. 
Da Königlich-Preußischer Seics zwischen tlmburg und Gleßen eine Erappe- 
zu Braunfels angelsar werden wird, so sollen dieser Stappe die Herzoglich, Naffau- 
schen Orrschaften Pbilippstein, Bernbach, Birschhausen, Drommerrhausen und Sel- 
rers auf den Fall beigegeden werden) wenn Druppen von Erfurt nach Koblenz mar-“ 
schiren, deren Voranschiebung gegen die Elappe kmburg erforderlich wird# Die- 
Enrfernung der Erappe timburg von der zu Braunfels wird zu J Meilen angenommen. 
So wie in jedem Haupc, Erappenort eine forklaufende Ecappenkontrolle zu- 
fübren ist, ane welcher ersehen werden kann, daß die Vertheilung der Druppen im 
dem Stappenbezirée nach gleichem Maaßstabe stat finder; so soll diese Kontrolle 
aurh von der Etappenbehörde zu Braunfels vollständig geführt, und am Schluffe- 
jeden Monats dem Herzoglich-Nassauischen Beamcen zu Weilburg mitgetheilt werden. 
Die Vertbeisung der Einquarrierung auf die einzelnen Orte geschieht lediglich 
nach der Jahl der Häuser. 
II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschroute. 
Die auf der Militalrstraße marschirenden Truppen müssen mir genauer Be- 
rücksichrigung der nunmchr festqestellten Erappenbauptorte instradser seyn, indem sie 
fonst weder auf Quarrier noch auf Verpflequng Anspruch machen können. Sollce- 
etwa in der Folge din und wieder eine abweichende Bestimmung notbwendig wer- 
den, so kann nur in Gefolge einer Dereinigung beider kontrah#renden hohen Theile 
eine Uenderung erfolgen. 
Was die Einricheung der Marschroue#en bekriffe, so können dleselben nur alleiem 
von dem Köbniglich= Preußischen Kriegeminikterium, dem Koniglich, Preußischem 
Geneallommando im Greßbersogebum Riederrheim zu Koblenz, oder dem des Her- 
logrhums Sachsen zu Merseburg. mit# Zultigkelt ausgestellt werden. Auf die von. 
andern
	        
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