Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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MNuͤt dlejenigen· Militairperfonen, welche unterivegs etkrankt sind, könnarn- 
außerdem, und zwar. gegen Quittung, und nuchdem die Unkäbigkelt zu marschirem 
dürch das Mlrest keines approbirten Arzees oder Wundarztes nachgewiesen worden, 
auf Dransportmittel zur Fortschaffung in das nächste Elappenhospital Anfbruch ma- 
chen. Wenn bel Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der Transporemiccel 
für jede Abtbeilung niche bestimmmne angegeben werden, und demnach diese. Ordnung 
nicht genau beobachtet werden kann) so ist der Kemmandeur der in einem Orre be- 
llattietern Abtheilung zwar befugt, auf eigene Verancwortung Transportmittel zu 
regulriren; dieses muß aber durch eine schrifrliche an die Obrigkelt des Orto gerich) 
cete Requistelon gescheben, welche für die Stellung der Fuhren, gegen die bei der Ge- 
siellung soglelch zu ettheilende Qulteung, lorgen wird. Die quarciermachenden Kem- 
mandirten dürfen auf keine Weise Wagen oder Reitpferde für sich requlriren, es seg 
denn, daß sie sich durch eine schrif#liche Order des Regimentskommandeurs, als dazu 
berechtiger, legitimlren können 
Dle Transportmiccel werden von einem Nachtquartier bls zum andern, 
b. b. von einein Seappenbezirke bis zum nächsten gestelle, und die Art der Gestel- 
lung bleibt den landesbehörden Zänzlich überlassen. Die durchmarschirenden Trup= 
pen Und gehalten, die Ttansporemittel, bel der Ankunfe im Nachrauartier soforr zu 
entlassen; dagcgen muß von den Behörden dafür gesorge werden, daß es an den 
usthigen fischen Transpörtmickeln ülche feble tund= solche- zur gekörigen Zeit-eintref, 
fen. Die dürchmarschirenden Truppen#ode##inze# r— Militasrhersonen, 
welche lauf eluer Erappe eintresfen,“ werden den anderh. Morgem weiter geschüffe. 
Sie können nur dänh werlängen, Denselbe# Tag weiter trakeszortire i warden, 
Wen desbalb-Taßs zuvor eine ordnullgmäbige kl#zeige gemacht wotden) widri, 
Fenfalls mussen sie) wenn sse gleich weiter-#tuld doppelte Etappen zuruͤcklegen wol- 
len, auf eigene Kosten Exerapostpfetde ncmen. Den berkessenden Ofszieren wird 
ez bei #tigener Veranrwörtung zur#besonderen Mischr#gemache, drauf zur athren 
daß die Wagen unterwess nicht durch Personen#etschert# werdelil; welchg# 
Fabren kein Rechk kaben? und daß dse Fuhrleute# krin#er übelm Bebandlung als 
gesegt sind. * „/n1 ' 1 *15 41s|. 
¾ Als Vergötung für den Vorsunz wird von dem Ksülglich-Preußischen 
Gouvernement für sede Melle und für sedes Pferd, inklustve des Wagens, weuti 
eln solther erferderlich ist, dle Sumite von sechs guten Groschen Gold bezehlt. 
Die tadung für eine elnspennige Fuhre kann nie über zen Zentner betragen. 
Die Entstinung von einem Nachtaquartier kn das anbere, wird der Encfernung 
dis Erappen- Hauptortes, nach der oben angegebenen. Eurfernung, bis zuin auderm 
gleich gerechner- dle Fuhroflichtigen msgen elnen Wescern oder nähern Weg zurüuck: 
Helege baben: Der Weg der Juhrpslichtigen bis zum Anspannungsorre wiled nsche 
mit in Anrechnungtgebracht. „ " . 
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Jahrgang 1517. K und
	        
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