Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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end zu akkestlren, foll das Botculohn für jede Meile mit vier guten Groschen Golb- 
vergütet werden, wobei der Rückweg nicht gerechnet wird. « . 
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V. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Polizei. 
Von Herzoglich-Nasauischer Stite sollen die DOzrzoglichen Beamten zu Mon- 
tabaur und Limburg in diesen belden Etappenbezirken fuͤr die Leitung, des Bequartie- 
vungs, und Bespstegungs-Geschéfts angeordnet werden. Sie baben die Etgppen--, 
Kontrollen zu führen, darauf zu sehen, daß die Mundverpflegung allenthalben kon= 
ventionsmößig geleistet werde; den in einzelnen Jällen entstehenden Beschwerden 
gegen die Einwohner, nach vorgengiger Untersuchuno, abzuhelfen; Klagen gegen das. 
Militair anzuhören und an den resp. Königlich-Preußischen Erappeninspekcor oder 
den Keommandirenden zur. Abülfe gelangen zu lassen. Sie haben ferner die Fou- 
roge, Kuitarionen gemeinschaftlich mit den Stappeninspektoren anzuordnen und über 
die punktliche Erfüllung der Lieferungsakkorde zu wachen. 
Sollee bei vorfollenden thätlichen Olfferenzen zusschen Unceroffizieren und 
Soldaten und Einwohnern elne Arretirung der Ersteren oder sonstige milltairische 
Einschrestung erforderlich werden; so haben die Herzoglichen Beamten den als Plaß= 
Kemmandanten an jedim Etappen= Hauptorte bebndlichen Herzoglichen Reserve- 
Kompagni#chef zu #raulriren, welcher die berreffenden Judividuen den Kommandi- 
renden zuf wejrer'n Untersuchung und Bestrafung, abzuliesern bat. 
Die Koniglich= Preußischen Erappeninspektoren werden zu Weßlar und zu 
Koblenz angestellt deren Bestimmung dahin gebo, für die Aufrechttalmung der Ord- 
mung und schrigkelf der tiguldarionen Sorge zu tragen, und etwanigen Beschwer- 
den, so vielwie möglich, abzubrisen. Sse haben aber keine Auforität über die Her- 
goglich= Nassauischen Unterthanen" sondern können nur, im Jall den Truppen ver- 
weigert wird, wos dieselbrn. mic, Recht und Billigkeir verlangen können, bei den. 
Herzoglich-Nassauischen randesbehörden Beschwerde fübren. * 
, WagdifzudemskappeybezstvonBrnunfelgsgehürigpnHerzoglichsNassaukk 
schen-Ortschaftenbetrissk,ssowirdderHerzqgltchiRaquischcBeamtezuFJBtilbukg 
für die Erhaltung der Ordnung in denselben Sorge tragen, und hat die Etappen- 
behrde zu Braunsfels vorkomm'nden Fall= denselben zu requiriren. 
Die kommtandsrenben Offiziere sowodle wie die Stappenbehörden, sind anzu- 
weisen, ste s Mir. Eiser un d- E#ust, dadin zu. crachten). daß zwischen den Bequartier= 
ren und den Soldatenzein gaser Geih der Einfiocht#erkalsen werde, und daß die. 
Einwetnerg in Bezfetung,ouf ibre deursthen Beuder, willig dissenigen lasten tra- 
gen, welche der Natur der Sache nach nscht ganz aehonen, aber durch ein billiges, 
Benebyien von bheiden Selfen: sebr gemilder wesden,knnen. " 
Die. Königlich, Prenhischen:Truppeng Helche#af der genannsem Milirasr= 
Kraheriasiradirl. erden,salen jedesmal--pom den. Inhalce dieser Konvention,so 
weic # örbig ist vollstaͤndig nnterrichtet werden lo. wic dle erforderlichen Aus- 
Pine, ausderfelhem anf den Erappem #r Nachtschrbekgung gemache und affigire 
irber könrrg. 7r di
	        
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