Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

338  Die  gesc#ichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

in  welcher  sie  sich  an  einander  anschließen,  find  in  den  verschiedenen  Rechten  vielfach
verschieden,  sondern  es  machen  sich  mehrfache  Abweichungen  auch  in  Bezug  auf  die
Zahl  und  Beschaffenheit  der  einzelnen  Abschnitte  geltend.  Alle  Rechtsbücher  haben
zwar  einen  kirchenrechtlichen  Abschnitt  (Kirkjubolker  oder  Kristnubolker)  und  alle
stellen  ihn  an  die  Spitze;  aber  es  ist  dies  auch  der  einzige  Punkt,  in  Bezug  au
welchen  solche  Uebereinstimmung  herrscht,  und  nicht  immer  sind  dabei  die  Abweichungen
  so  unverfänglicher  Natur,  wie  etwa  beim  Cherechte  und  Erbrechte,
welche  bald  als  getremmte  Abschnitte,  bald  zu  einem  Abschnitte  vereinigt  auftreten.
Die  Ungleichförmigkeit,  welche  von  Anfang  an  zwischen  den  Vorträgen  verschiedener
Lagmänner  und  in  verschiedenen  Landschaften  bezüglich  der  Gestaltung  der  einzelnen
Abschnitte,  und  welche  später  zwischen  den  verschiedenen  Sammlungen  solcher  Abschnitte
  bezüglich  der  gewählten  Reiheufolge  bestehen  mußte,  erklärt  solche  Abweichungen
  zur  Genüge.

2.  Erhaltene  Rechtsdenkmäler.  Unter  ihnen  kommen  in  errster
Linie  diejenigen  in  Betracht,  welche  für  diese  Periode  charakteristisch  sind,  nämlich:

I.  die  Provinzialrechte.  Es  find  8  Rechtsbücher  dieses  Schlages,  welche
uns,  zum  Theil  in  mehrfachen  Rezensionen,  erhalten  sind,  und  zwar:

.  Westgötalagen.  Die  ältere  Rezension  dieses  Rechtsbuches  ist  das
älteste  Provinzialrecht  Schwedens,  und  am  Anfange  des  13.  Jahrhunderts  abgefaßt,
man  möchte  glauben  von  dem  Lagmanne  Eskill,  dem  das  Sammeln  und  Verbefsern
des  alten  Rechts  auedrücklich  nachgerühmt  wird;  die  jüngere  Rezenfion  ist  erst  am
Schlusse  defselben  Jahrhunderts  entstanden.  Der  älteren  Rezension  hat  übrigens  ein
gewisser  Lydekin  um  das  Jahr  1300  Auszüge  theils  aus  der  jüngeren  Rejenfion,
theils  aus  anderen,  uns  verlorenen  Quellen  beigefügt,  und  ein  paar  andere  Schreiber
haben  nur  wenig  später  weitere  Anmerkungen  theils  juristischen,  theils  historischen
Inhaltes  nachgetragen,  unter  welchen  ein  Verzeichniß  der  westgötischen  Lagmänner,
der  Schwedenkönige  und  der  Bischöfe  von  Skara  rechtsgeschichtlich  von  besonderem
Interesse  ist.

2.  Oestgötalagen.  Dasselbe  kann  nicht  vor  dem  Jahrr  1285  entstanden
sein,  da  es  das  Gesetz  über  den  Bruch  des  Königseides  berücksichtigt,  scheint  aber
auch  nicht  viel  später  aufgezeichnet,  da  auf  Gesetze  K.  Erik's  (doch  wol  Läspe,
1  1250)  und  Knut's  (Lange?  1  1234),  Birger  Jarl's  (7  1266)  und  K.  Magnus'
(Ladulaas,  1  1290)  als  aus  nicht  allzuweit  abliegende  Bezug  genommen  wird.
Es  bezeichnet  sich  aber  dieses  Rechtsbuch  selbst  als  Lagsags,  und  zwar  in  einer
Schlußformel,  welche  zugleich  dasselbe  von  seinem  ersten  bis  zu  seinem  letzten  Abschnitt
  als  ein  Ganzes  zusammenjaßt,  wogegen  die  einzeluen  Abschnitte  hier  keine
Eingange  oder  Schlußformeln  zeigen.

3.  Smaalandslagen.  Während  eine  Urkunde  aus  dem  Jahre  1340  noch
ein  esiterium  Smalenzt“,  also  ein  vollständiges  Rechtsbuch  für  die  Landschaft
aufweist,  ist  uns  nur  deren  Christenrecht  erhalten,  und  zwar  in  einer  Bearbeitung,
welche  Oestgötalagen  sowol  als  Uplandslagen  benutzt  zeigt,  also  nicht  älter  sein
kann  als  der  Anfang  des  14.  Jahrh.  Auch  diese  Anfgeichnung  bezeichnet  sich  in  ihren
Eingangsworten  ausdrücklich  als  einen  Theil  des  am  Ding  gehaltenen  Rechtsvortrages,
  womit  auch  deren  durchaus  perfönliche  Ausdrucksweise  recht  wol  übereinstimmt;
  am  Ende  des  Abschnittes  solgt  aber  eine  Schlußformel,  welche  die  ursprüngliche
  Selbständigkeit  der  einzelnen  Theile  noch  klar  erkenmen  läßt.

4.  Uplandslagen.  Das  Rechtsbuch  liegt  uns  in  einer  Bearbeitung  vor,
welche  im  Auftrage  des  K.  Birger  Magnusson  verfaßt  wurde,  und  ist  dessen  Konfirmationsdekret
  vom  2.  Januar  1296  datirt.  Dennoch  aber  will  auch  diese  Aufzeichnung
  nach  ihren  Schlußworten  als  eine  Lagsaga  gelten,  und  bringt  auch  am
Schluß  jedes  einzelnen  Abschnittes  dem  entsprechende  Formeln;  ihre  Ausdrucksweise
ist  aber  vielfach  eine  solche,  wie  fie  ebenjalls  nur  dem  vortragenden  Lagmanne
zustand.  In  der  That  war  die  Revifionsarbeit  auf  Grund  eines  Antrages,  welchen