338 Die gesc#ichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung rc.
in welcher sie sich an einander anschließen, find in den verschiedenen Rechten vielfach
verschieden, sondern es machen sich mehrfache Abweichungen auch in Bezug auf die
Zahl und Beschaffenheit der einzelnen Abschnitte geltend. Alle Rechtsbücher haben
zwar einen kirchenrechtlichen Abschnitt (Kirkjubolker oder Kristnubolker) und alle
stellen ihn an die Spitze; aber es ist dies auch der einzige Punkt, in Bezug au
welchen solche Uebereinstimmung herrscht, und nicht immer sind dabei die Abweichungen
so unverfänglicher Natur, wie etwa beim Cherechte und Erbrechte,
welche bald als getremmte Abschnitte, bald zu einem Abschnitte vereinigt auftreten.
Die Ungleichförmigkeit, welche von Anfang an zwischen den Vorträgen verschiedener
Lagmänner und in verschiedenen Landschaften bezüglich der Gestaltung der einzelnen
Abschnitte, und welche später zwischen den verschiedenen Sammlungen solcher Abschnitte
bezüglich der gewählten Reiheufolge bestehen mußte, erklärt solche Abweichungen
zur Genüge.
2. Erhaltene Rechtsdenkmäler. Unter ihnen kommen in errster
Linie diejenigen in Betracht, welche für diese Periode charakteristisch sind, nämlich:
I. die Provinzialrechte. Es find 8 Rechtsbücher dieses Schlages, welche
uns, zum Theil in mehrfachen Rezensionen, erhalten sind, und zwar:
. Westgötalagen. Die ältere Rezension dieses Rechtsbuches ist das
älteste Provinzialrecht Schwedens, und am Anfange des 13. Jahrhunderts abgefaßt,
man möchte glauben von dem Lagmanne Eskill, dem das Sammeln und Verbefsern
des alten Rechts auedrücklich nachgerühmt wird; die jüngere Rezenfion ist erst am
Schlusse defselben Jahrhunderts entstanden. Der älteren Rezension hat übrigens ein
gewisser Lydekin um das Jahr 1300 Auszüge theils aus der jüngeren Rejenfion,
theils aus anderen, uns verlorenen Quellen beigefügt, und ein paar andere Schreiber
haben nur wenig später weitere Anmerkungen theils juristischen, theils historischen
Inhaltes nachgetragen, unter welchen ein Verzeichniß der westgötischen Lagmänner,
der Schwedenkönige und der Bischöfe von Skara rechtsgeschichtlich von besonderem
Interesse ist.
2. Oestgötalagen. Dasselbe kann nicht vor dem Jahrr 1285 entstanden
sein, da es das Gesetz über den Bruch des Königseides berücksichtigt, scheint aber
auch nicht viel später aufgezeichnet, da auf Gesetze K. Erik's (doch wol Läspe,
1 1250) und Knut's (Lange? 1 1234), Birger Jarl's (7 1266) und K. Magnus'
(Ladulaas, 1 1290) als aus nicht allzuweit abliegende Bezug genommen wird.
Es bezeichnet sich aber dieses Rechtsbuch selbst als Lagsags, und zwar in einer
Schlußformel, welche zugleich dasselbe von seinem ersten bis zu seinem letzten Abschnitt
als ein Ganzes zusammenjaßt, wogegen die einzeluen Abschnitte hier keine
Eingange oder Schlußformeln zeigen.
3. Smaalandslagen. Während eine Urkunde aus dem Jahre 1340 noch
ein esiterium Smalenzt“, also ein vollständiges Rechtsbuch für die Landschaft
aufweist, ist uns nur deren Christenrecht erhalten, und zwar in einer Bearbeitung,
welche Oestgötalagen sowol als Uplandslagen benutzt zeigt, also nicht älter sein
kann als der Anfang des 14. Jahrh. Auch diese Anfgeichnung bezeichnet sich in ihren
Eingangsworten ausdrücklich als einen Theil des am Ding gehaltenen Rechtsvortrages,
womit auch deren durchaus perfönliche Ausdrucksweise recht wol übereinstimmt;
am Ende des Abschnittes solgt aber eine Schlußformel, welche die ursprüngliche
Selbständigkeit der einzelnen Theile noch klar erkenmen läßt.
4. Uplandslagen. Das Rechtsbuch liegt uns in einer Bearbeitung vor,
welche im Auftrage des K. Birger Magnusson verfaßt wurde, und ist dessen Konfirmationsdekret
vom 2. Januar 1296 datirt. Dennoch aber will auch diese Aufzeichnung
nach ihren Schlußworten als eine Lagsaga gelten, und bringt auch am
Schluß jedes einzelnen Abschnittes dem entsprechende Formeln; ihre Ausdrucksweise
ist aber vielfach eine solche, wie fie ebenjalls nur dem vortragenden Lagmanne
zustand. In der That war die Revifionsarbeit auf Grund eines Antrages, welchen