Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten halber, ist 
aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken ent- 
gegen steht, nicht aufzuhalten. 
Artikel 14. 
Allen Behörden, besonders den Grenzbehörden, wird es strenge zur 
Pflicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge zu 
haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen, 
oder andern Anzeichen, sich ergiebt, daß er ein solcher Deserteur sey, sogleich, 
ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder 
nach Umständen zu verhaften. 
Artikel 185. 
Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, Reserve= oder 
Landwehr= und überhaupt militairpflichtige Unterthanen, welche sich, von Zeit 
der Publikation dieser Konvention an, in die Lande des andern Souverains 
oder zu dessen Truppen begeben, sind, auf vorgängige Reklamation, der Aus- 
lieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser Auslieferung im übri- 
gen, sowohl in Hinsicht der dabei zu beobachtenden Form, als auch wegen der 
zu erstattenden Verpflegungskosten, eben so gehalten werden, wie es wegen 
der Auslieferung militairischer Deserteurs in dieser Konvention bestimmt ist. 
Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit auf 
jenfseitige Requisition bewirkt werden, wird ein Kartelgeld nicht entrichtet. 
Artikel 16. 
Diejenigen Indioiduen, welche, nach den Gesetzen eines jeden der pa- 
ceiscirenden Staaten im militairpflicheigen Alter sind, und bei Ueberschreitung 
der gegenseitigen Grenzen, ohne eine hinreichende Legitimation vorzeigen zu 
können, den Verdacht auf sich ziehen, daß sie sich der Militairpflicht gegen 
ihren Staat entzlehen wollen, sollen sofort zurückgewiesen, und dergleichen 
Personen weder Aufenthalt noch Zuflucht in dem jenseitigen Staate gestattet 
werden. 
Artikel 17. 
Den beiderseirigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersagt 
werden, Deserteurs oder solche Militairpflichtige, die ihre desfallsige Be- 
freiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegediensten anzunehmen, 
deren Aufenkhalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwanigen Rekla- 
marionen zu emziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es 
nicht gestattet werden, daß von irgend einer fremden Macht dergleichen Inde- 
viduen innerhalb der Staaten der #hen Souverains angeworben werden. 
Artikel 18. 
Wer sich der wissentlichen Verbehlung eines Desertem## oder Militair- 
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