Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Art. 36. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende, zu T-ans- 
portmitteln berechtigte, Milirärpersonen, welche auf einer Erappe eintreffen, 
werden den andern Morgen weiter geschafft; sie können nur dann verlangen, 
am nämlichen Tage weiter transportirt zu werden, wenn deehalb eine ord- 
nungsmäßige Anzeige Tags zuvor gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, 
wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, Extra- 
Postpferde auf eigene Kosten nehmen. 
Art. 30. Die quartiermachenden Kommandirten dürfen auf keine Weise 
Transportmittel für sich requiriren, wenn sie sich ni )1 durch cine schriftliche Order 
ihres Regiments= oder sonstigen befugten Kommandeurs, als dazu berechrigt, 
legirimiren können. 6 
Art. 40. Die Transportmittel werden nur von einem Ekappenbezirk bis 
zum nächsten gestellt, und die Art der Stellung bleibt den Landesbehörden 
gänzlich überlassen; die durchmarschirenden Truppen sind aber gehalten, die 
Transportmittel sofort nach der Ankunft im nächsten Etappenbezirke zu entlassen. 
Art. A1I. Die Entfernung von einem Etappenbezirke zum andern wird nach 
den im Isten bis 3#ten Artikel dieser Konvencion deshalb vorkommenden Beptim- 
mungen gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weitern oder nähern Weg 
zurückgelegt haben; ihr Weg bis zum Anspannungsorte wird nicht mit in An- 
schlag gebracht. 
Art. 42. Den betreffenden Offizieren und sonstigen Befehlenden, wird es 
bei eigener Veranrwortung zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß 
die Wagen und Karren unterwegs nicht durch Personen oder Sachen beschwert 
werden, welche zum Fahren nicht berechtigt sind, auch sollen die erwahnten 
Offtziere 2c. durchaus nicht zugeben, daß die Fuhrleute, so wenig als ihr Vieh, 
einer übeln Behandlung von Seiten der durchmarschirenden Tiuppen ausge- 
setzt sind. 
Art. 43. Fuͤr jedes Pferd wird einschließlich des erforderlich gewesenen 
Wagens auf jede Meile sechs gute Groschen, fuͤr einen einspaͤnnigen Karren 
aber neun gute Groschen, alles in Gold und in den im 2isten Artikel dieser 
Konvention festgesetzten Münzen vergütet, auch für sechs Ochsen sooiel als für 
vier Pferde bezahlt. 
Art. 44. Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem durchmarschirenden 
Militär uscht eigenmächtig genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen 
werden, sondern es sind solche von den Obrigkeiten der Orte, worin die Nacht- 
quartiere sind, oder wodurch der Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die 
Requirenten haben darüber sofort zu quittiren. 
Art. 45. Nach vorgängiger Liquidation, welche die Köniqlichen Etappen- 
inspektoren zu prüfen und die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen darinnen 
zu artestiren haben, soll für jeden Fußboten und Wegweiser auf jede Meile 
vier gute Groschen in Gold nach dem im 2#sten Artikel dieser Konvention er- 
Jahrgang 18:7. u waͤhn-
	        
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