Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

5 – 
gium in Kassel, welches die Königlichen Behörden von der von ihm ertheilten 
Enrscheidung in Ken##tniß zu setzen hat. 
Ar#. 30. Der Inholt dieser Konvention soll den durchmarschirenden Königl. 
Preußischen Truppen sowohl, als den Kuthessischen betroffen werdenden 
Unrerthanen zeitig bekannt gemacht und vollstandige Auszüge aus derselben 
zu beider The#le Wissenschaft auf den Etappen angeschlagen werden. 
VI. 
Liamdation. 
Art. ö 1. Die Liquidation über die Leisturgen und Lieferungen aller Ark, üm- 
wleichen üder die allenfallsigen Schadensvergülungen, wird nach Ablauf eines 
jeden Vierteljahres zwischen dem Kon glichen Etappeninspektor z1 Hersfeld und 
Pieußisch-Minden und emem Ku furstlichen Kommessarius für alle Etappen- 
bezirke geschsossen, und die Zahlung hiernach von den betreffenden Etappen- 
inspekroren sogleich geleistet. 
VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 5 2. Diese Etappenkonvention ist in allen anwendbaren Fällen reziprok, 
und tritt vom Isten Januar 1817. an in Kraft; sie ender mit dem Jahre 1821, 
unter dem Vorbehalte, daß solche nach Ablauf dieser Frist stinschweigend fort- 
daure, wenn nicht von Seiten der Allerhöchsten Kontrahenten, nach vorgängi= 
ger dalblädriger Aufkündigung, eine weitere Vereinbarung Scatt findek. 
Für den Fall eies in der Zwischenzeit eintretenden Krieges, sollen die ab- 
zuändernden Bestimmungen durch eine besondere Uebereinkunft festgesetzt werden. 
Nrk. 53. Seine Königl. Hoheit wollen aus bewegenden Ursachen dem gegen- 
seitigen Verlangen nachgeben und genehmigen, daß auf die Zeit, während wel- 
cher die Königlich-Preußische, dermalen in Frankreich stehende, Okkuparious= 
armee in dem letztgedachten Lande verbleiben wird, von der Hälfte der auf 
den vorgeschriebenen Mikitärstraßen durchmarschirenden Königlich-Preußi- 
schen Truppen nur die Hälfte der in den 21sten, 43stten und 4östen Artikeln die- 
ser Konvemion festgesetzten Vergütungspreise liqwidirt und berichtigt werden. 
Auch wenn seiner Zeit der Rückmarsch des Königl. Armeekorps aus Frankreich 
erfolgt, so wird für das gesammte Korps nur die Hälfte der Vergütungspreise 
liquidirt; dagegen wird nach diesem Ruckmarsch für die auf sämmtlichen Militär= 
straßen marschirenden Königlichen Truppen der volle Vergütungsbetrag angesetzt. 
Art. ö4. Diese Konvention soll ratifizirt und die gegenseitige Ratifükation 
derselben binnen den nächsten vier Wochen hier ausgewechselt werden. 
So geschehen zu Berlin, den cten Mai 1817. 
(L. S.) Ludwig von Wolzogen. 
(L. S.) R. von Loreng. 
12½ Rali-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.