Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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(No. 42 7.) General-Pardon für diejenigen Preußlschen Unterkhonen, welche aus den ma. 
der Monarchie theils wiederum vereinigten, theils neu erworbenen Pro- 
vinzen ausgetreten find. Vom 2osten Juni 1877. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nach den Berichten der Landesbehörden haben sich aus den mit Unserer 
Monarchie theils wiederum vereinigten, theils neu erworbenen Provinzen so- 
wohl vor Unserer Besitzuahme als auch während Unsers Besitzes verschiedene 
Einwohner entfernt und außer Landes begeben, von denen manche durch das 
unter ihren vormaligen Regierungen eingeführte Militaͤr-Konskriptionssystem, 
manche in der Absicht, sich dem Unserm Staate gesetzlich zu leistenden Kriegs- 
dienste, manche auch durch leichte Vergehungen und aus Furcht vor der ver- 
wirkten Strafe verleitet worden sind, ihr Varerland zu verlassen. 
Diesen Unsern Unterthanen, in sofern sie nicht bereits in der allgemei- 
nen Begnadigung wegen leichter Bergehungen vom k#ten September 1815. 
oder im General-Pardon vom ?7ten Januar 1816. begriffen sind, doch mit 
ausdrücklicher Ausschließung derer, welche bei Unserm Heer bereiks wirklich 
eingestellt und zur Fahne vereidet waren, sichern Wir hierdurch, in Erwar- 
tung, daß sie forrhin ihrem Vaterlande mit pflichtmäßiger Treue anhangen 
werden, und mit der ausdrücklichen Bedinkung, daß sie binnen zween Mo- 
naten vom Tage der Bekannim wung dieser Verordnung an, spätestens bis 
zum gosten September d. J. zurückkehren, Verzeihung und Begnadigung zu- 
und wollen, daß allen denjenigen, welche aus sämmolichen seit dem Jahre 
1813. und bis jetzt zu Unserer Monarchie wieder erlangten und neu erwor- 
benen Ländern, Gebieten und Ortschaften unerlaubterweise und ohne recht- 
mäßige Ursache, entweder um sich dem Kriegsdienste zu entziehen, oder um 
leichter, mut höchstens einjährigem Verlust der Freiheit gesetzlich zu verbüßen- 
der Vergehungen willen, oder aus welchem andern Grunde es wolle, aus 
dem Lande gegangen sind, die gesetzliche Strafe, selbst wenn sie schen durch 
richterliches Erkenntniß feststeht, erlassen, und sie durch diesen General-Par- 
don in den Stand getreuer Unrerthanen hergestellt seyn sollen, in sofern sie 
binnen der oben gesetzten Frist bei der Orts-Obrigkeit sich gestellen. 
Diejenigen, die sich in dieser ihnen vergönnten Frist nicht wieder ein- 
finden, sollen auf Begnadigung keinen Anspruch, vielmehr im Betreumgsfalle 
Krenge Abudung nach den Gesetzen zu gewärtigen haben. 
Diejenigen, welche schon wirklich bei dem Heere eingestellt warcn, md 
ihre Fahnen meineidig verlaßsen haben, können zwar auf die Begnadigung 
leines
	        
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