Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden;  das  geltende  Recht.  (8.  110.)  393
Wahl  für  ungültig  erklärt  worden  ist!,  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  gegen  den  Kreis—
tag?  bei  dem  Bezirksausschusse  offen.  Diese  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  jedoch
dürfen  Ersatzwahlen  nicht  eher  stattfinden,  bis  rechtskräftig  über  die  in  Rede  stehende
Wahl  entschieden  ist.]

Die  Namen  der  gültig  Gewählten  sind  durch  das  Kreis=  bezw.  Amtsblatt  bekannt
zu  machen."  Die  Ersatzmänner  treten  ihr  Amt  sogleich  an,  die  bei  der  regelmäßigen
Ergänzung  gewählten  Kreistagsabgeordneten  dagegen,  sofern  nicht  durch  statutarische  Anordnung
  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird,  erst  mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden
Jahres.  Die  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  erfolgt  durch  den  Landrat,  bis
zu  dieser  Einführung  bleiben  die  Ausscheidenden  in  Thätigkeit.

c)  Die  Wahlperiode.

Die  regelmäßige  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  erfolgt  auf  sechs  Kalenderjahre.
Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Wahlverbandes  aus
und  wird  durch  neue  ersetzt.  Ist  die  Zahl  nicht  durch  2  teilbar,  so  scheidet  das  erste
Mal  die  nächstgrößere  Zahl,  d.  h.  die  größere  Hälfte  der  Abgeordneten  aus.  Die  das
erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Los  bestimmt,  welches  der  Landrat  auf  dem
Kreistage  zu  ziehen  hat.  Die  Ausscheidenden  können  wiedergewählt  werden.7

Vor  Ablauf  der  Wahlperiode  verliert  jede  Wahl  dauernd  oder  vorübergehend  ihre
Wirkung,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen
nicht  vorhanden  gewesen  sind,  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.
  Darüber,  ob  einer  dieser  Fälle  eingetreten  ist,  hat  der  Kreistag  zu  beschließen,
gegen  dessen  Beschluß  nach  den  eben  erörterten  Grundsätzen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  offen  steht.¾  Eine  freiwillige  Niederlegung  des  Mandats  ist  jedem  Abgeordneten
  gestattet,  der  drei  Jahre  hindurch  sein  Amt  verwaltet  hat.?  —  Wird  in  dieser
Weise  ein  Mandat  vorzeitig  erledigt,  so  ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen,  der  nur  bis
zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in  Thätigkeit  bleibt,  für  welche  der  Ausgeschiedene
gewählt  war.  10

8.  110.

c.  Die  Versammlungen  des  Kreistages.  11

I.  Der  Kreistag  ist  von  dem  Landrat  zu  berufen.  12  Die  Berufung  des  Rreistages
muß  in  den  östlichen  Provinzen  mindestens  jährlich  zweimal,  in  den  übrigen  mindestens
  jährlich  einmal  und  ferner  noch  dann  erfolgen,  wenn  sie  von  einem  Viertel  der
Kreistagsabgeordneten  oder  vom  Kreisausschusse  verlangt  wird;  die  Berufung  des  Kreistages
  kann  außerdem  erfolgen,  so  oft  die  Geschäfte  es  erfordern.

Die  Berufung  hat  durch  besondere  Einladungsschreiben  zu  geschehen,  welche  mit
Ausnahme  dringender  Fälle,  in  denen  die  Frist  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden

 

1  O.  V.  G.,  III,  S.  6.  Das  Recht  zur  Klagerhebung
  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
der  Kläger  als  Mitglied  des  Kreistages  dem
betreffenden  Beschlusse  zugestimmt  hat.  O.  V.  G.,
X,  S.  24.

:  Beklagter  ist  der  Kreistag.  O.  V.  G.,  XIII,
S.  29;  derselbe  kann  für  das  Streitverfahren
einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

:  Betreffs  des  Inbalts  der  Entscheidung,  welche
die  Wahl  für  gültig  oder  ungültig  erklären  muß
und  sich  nicht  auf  die  Aufhebung  des  angefochtenen
  Beschlusses  beschränken  darf,  vgl.  O.
B.  G.,  XIV,  S.  41.

Kr.  O.  ö.,  ..  113;  w.  u.  rh.,  8.  58;  hann.,
S.  70;  hess.  znfte  g.  71;  schlesw.  aholst.,  8.  100.

:  Kr.  O  „§.  109;  .  u.  rh.,  §.  53;  hann.,
8.  65;  8  8.  66;  schlesw.-holst.,  §.  95.
"  Darüber,  daß  die  beiden  letzten  Sätze  noch

 

beute  praktische  Behentung  erlangen  können,  vgl.
v.  Brauchitsch,  II,  S.  138,  Anm.  347,  u.
O.  V.  G.,  VI,  S.  71.

7  Kr.  O.  ö.  8.  107;  w.  u.  rh.,  8.  51;  hann.

8.  65.n  hess.  'znass  564  schlesw.-holst.,  §.  93.
6  Kr.  O.  ö.,  §.  113,  Abs.  3;  w.  u.  rh.,  8
Abs.  3;  hann.,  §.  vn  Abs.  3;  bess.-nass.,  §.  71

Absf.  z;  schlesw.-holst.,  §.  100,  Abf.  3.

*  Vgl.  oben  S.  380.

10  Kr.  O.  ö.,  §.  108;  w.  u.  rb.,  §.  52;  hann.,

§.  64;  hess.-nass.,  §.  65;  schlesw.-holst.,  §.  94
lter  Absatz.

11  v.  Stengel,  Organisation,  S.  252—255;
Grotefend,  I.  s  275,  276;  Bornhack,  St.  R.,
II.  S.  273,  274.

12  Der  Ort,  an  welchem  der  Kreistag  sich
versammelt,  kann  durch  Kreisstatut  bestimmt
werden.  O.  V.  G.,  IV,  S.  1.