Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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missionen die erforderliche Anweisung ertheilt. Die Generalkommission hat darauf Kebns- 
zu wachen, daß deren Gerecchtzame ungekränkt bleiben, und sie ist schuldig, zu 
dem Ende das Erforderliche zu verfügen. 
§. 17. In Hinnicht der moralischen Personen als des Fisci, der geistlichen 
und öffentlichen Instirute, deren Vermögensverwaltung mutelbar oder unmutel- 
bar unter einer Staatebehörde stehr, vertrikt sie die Stelle dieser Behörde mit 
ihren Rechten und Pflichten, dergestalr, daß es einer Kommunikation mit der- 
selben nicht weiter bedarf, als in sofern sie es zu ihrer eignen Informarion nethig 
finder. Die Genehmigung der Generalkommisston hat alfo in diesen Angeleqgen- 
heiten eben die Wirkungen, die denen der ordentlichen Staatsbehörde zukommt. 
#. 18. Wenn jedoch nach dem Gegenstande des Vortrags und der Qua- 
lität der betreffenden Lorporanon, verfassungsmäßig die Immediatgenehmigung 
oder die Approbation des Ministerti erforderlich ist; so muß solche von der Ge- 
neralkommission bei dem berreffenden Ministerio nachgesucht werden. 
K. 10. Die vorstehenden Ressortbestimmungen §). 3. bis 18. finden auch 
dann Anmwendung, wenn Auseinandersetzungen unter Leitung des &. 65. ff. ge- 
dachten Behörden, oder ohne alle Dazwischenkunft ciner öffenrlichen Behörde, ver- 
sucht oder bewirkt werden. Haben jedoch jene ordentlichen Staarsbehörden 
(S. 65. ff.) die Auseinandersetzung selbst geleitet, so sind die Generalkommissio- 
nen von der G. 17. und 18. gedachten Vertretung derselben entbunden. 
§. 20. Das Ressort der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden 
tritt wieder ein, sobald die Auseinandersetzungsrezesse von der Generalkommission 
und die Nachträge wegen der in dem Haupt-Auseinandersetzungsplan zu beson- 
derer Regultrung vorbehaltenen Gegenstände bestätigt und jedem Theile die ihm 
bienach zukommenden Absindungen uberwiesen sind. 
§. 21. Jedoch findet eine Ausnahme von dieser Regel statt, wegen der 
im 8. 171. gedachten Gegenstände, in sofern sie bei der Auseinandersetzung über- 
gangen sind, jedech nur innerhalb der am a. O. bestimmten Frist. 
K. 22. Auch wenn sich nach bewirkter Auseinandersetzung noch Ansprüche 
nicht zugezogener Interessenten ergeben, welche dabei zu berüucksichtigen gewesen 
wären; so tritt die Einwirkung der Generalkommisston zu deren Erledigung oder 
Zufriedenstellung eben so ein, als ob sie gleich bei Einlenung der Auseinander- 
setzung zur Sprache gebracht wären. 
§. 23. Ene:stehen über das Ressort Zweisel, so muß davon der General= 
kommission sofort Anzeige gemacht, die Instruktion nach deren Erledigung aber 
nicht aufgehalten werden. Die Generalkommission aber muß sich deshalb ohne 
Austand mit dem betreffenden Gerichtshofe, oder wenn der Fall ein Untergericht 
betrifft, mit dem Oberlandesgericht vereinigen, und wenn dies nicht zu erreichen 
stehr, in Gemeiaschaft mit demselben zur Entscheidung der Ministerien des In- 
nern und der Justiz berichten. 
5 24. Oie Geschäfte der Generalkommission werden zwar von den Mit- 
gliedern derselben gemeinschaftlich erwogen, bei Verschiedenheic der Meinungen 
entscheidet aber die Stimme des Generalkommissarius, ehne Rücksicht auf welcher 
Seite die Mehrheit ist. 
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