Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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E. 32. Die Revisionskollegien sind zur Entscheidung in zweiter und letzter 
Instanzin allen den Fällen, wo gegen die Entscheidungen der Generalkommis- 
sionen die Appellarion eingelegt und zulässig ist, bestimmt; die Instruktion der 
zweiten Instanz, die Publikarion und Vollfkreckung ihrer Urtel, gebührt den Ge- 
neralkommissionen. « 
.33.UeberdievordaöNevisionskolldgiumgehörigenAngelegenhkitm 
wird von demselben nach der Stimmenmehrheit verfuͤgt und entschieden. Der 
nach F. 31. zugezogene Ober= oder Oekonomiekommissar hat dabei nur eine be- 
rathende Seimme. 
. 34. Die Spruchsachen werden allemal schriftlich vorgefragen und es 
wird zu dem Ende ein Re= und ein Korreferent ernannt, deren Wahl von dem Er- 
messen des Direktors abh#ingr. 
K# 35. Ihre Entscheidungen werden in Urtelsform abgefaßt, mit den- 
Gründen ausgefertigt und den Partheien publizut. Die Unterschrift der Origi- 
nale geschieht von den anwesenden Mitgliedern, die Ausfertigungen aber werden. 
von dem Drrektor unterschrieben. 
. 36. Die Generalkommissionen und Reoisionskollegien sind koordinirte 
G. 3 
Behörden und nur dem Ministerio untergeordnet. 
Die Unterbehörden der Regierungen und Oberlandesgerichte sind 
von ihnen in Gegenständen ihres Ressorts Aufträge anzunehmen schuldig. 
F. 38. Oie Generalkommisstonen ressortiren von dem Ministerio des In- 
nern und die Besevung der Stellen bei denselben erfolgt durch dieses. Diesem 
haben auch die Generalkommissionen vierteljährig eine Liste aller anhängigen. 
Aus mandersetzungen, woraus die Lage jeder einzelnen Sache und der fortschrei- 
tende Betri.b der elben zu ersehen ist, einzurcichen. Auger diesen vierteljährgen 
Listen haben sic am Sch usse leden Jahres eine General-Liste aller in dem Laufe 
desselben beendigten und noch anhängigen Sachen demselben einzusenden. 
30 2 . 
Ministerien der Jmtiz und des Innern. Die zu demelben aus den Oberlandes- 
gerichten abznordnenden Muglieder werden von dem Juskizministerio, die zu 
demselben abzuordnenden Rärhe der Regierung aber von den Ministerien des 
Innern und der Finanzen gemernschaftlich ernann- Sie haben sowohl dem. 
Ministerio des Innern, als dem der Justiz viertelsährig Referementabellen und 
am Schlufse jeden Jahres eine allgemeine Uebersicht der abgeurtelten und rück- 
ständig gebliebenen Spruchsachen einzureichen. 
#. 40. Die Spezialkommisstonen sind bestimmt, die zum Ressort der 
Generalkommissionen gehörigen Auseinandersetzungen an Ort und Stelle zu 
bewirken. 
&. 41. Sie müssen zu dem Ende- 
das Sach= und Rechtsverhältniß, soweit es auf die Auselnandersetzung 
Einfluß hat, aufklären; 
2) die dabei vorkommenden, zum Ressort der Genrralkommission geherigen 
Stireitpunkte nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichtso#dnung, inso- 
fern sie in dem zweiten Abschnitt dieser Verordnung nicht näher bestimmt 
worden, erdrtern und zur Ensscheidung vorbereiten, sich jedoch 
3) mög- 
30. Qie Reosstonskollegien stehen unter gemeinschartlicher Leitung der 
Befsli ## 
mung dersel- 
ben. 
Innere n 
richtung. 
Verbällnes der- 
Generalkommm# 
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III. Von- 
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mung. 
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